Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zwangsvollstreckungsrecht
02.01.2013 / ID: 95110
Politik, Recht & Gesellschaft
Pfändungsschutzkonten bewahren überschuldete Verbraucher vor der Pfändung ihres gesamten Bankguthabens und sichern zumindest die Beträge ab, die für das Allernotwendigste gebraucht werden. Nach Mitteilung der D.A.S. hat der Bundesgerichtshof jetzt die bisher üblichen Zusatzgebühren der Banken für derartige Konten gekippt.
BGH, Az. XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12
Hintergrundinformation:
Seit 2010 gibt es das Pfändungsschutz- oder P-Konto. Jedes Kreditinstitut ist auf Wunsch des Kunden laut § 850k Abs. 7 Zivilprozessordnung dazu verpflichtet, ein bestehendes Girokonto in ein solches P-Konto umzuwandeln. Auf diesem Konto hat der Kunde dann Pfändungsschutz für einen Betrag in Höhe seines monatlichen Pfändungsfreibetrages. Im Falle einer Kontenpfändung bleibt dieser Betrag von der Pfändung ausgenommen und kann vom Kunden zum Beispiel für Lebensmittel und Miete verwendet werden, ohne dass dieser sich erst lange mit Gerichten und Anträgen herumschlagen muss. Der Fall: Zwei Sparkassen hatten zwar die Girokonten ihrer Kunden in P-Konten umgewandelt, dafür aber saftige Gebühren verlangt: In einem Fall 10 Euro Kontoführungsgebühr pro Monat plus Gebühren für bestimmte Transaktionen, im anderen 7,50 Euro plus Transaktionsgebühren. Bei beiden Sparkassen wurden normale Konten zu weit günstigeren Konditionen angeboten. Bei beiden Instituten gingen Kunden gerichtlich gegen die verlangten Gebühren vor. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied in beiden Fällen zugunsten der Kunden. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, sah der BGH in den entsprechenden Geschäftsbedingungen der Sparkassen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Richter hoben hervor, dass die Geldinstitute mit der Führung von Girokonten als P-Konten nur einer gesetzlichen Pflicht nachkämen. Dafür könnten sie keine erhöhten Gebühren fordern. Das P-Konto sei keine besondere Kontoart, sondern erfordere lediglich Nebenleistungen des Geldinstituts. Verlangt werden könne allenfalls die Gebühr, für die das betreffende Kreditinstitut ein herkömmliches Girokonto mit vergleichbaren Leistungen ohne Pfändungsschutz anbiete.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12
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