D.A.S. Stichwort des Monats Januar: Dienstwagen
07.01.2013 / ID: 95446
Politik, Recht & Gesellschaft
Um die Besteuerung von Dienstfahrzeugen entsteht immer wieder Streit, der gerichtlich geklärt werden muss. Denn: Arbeitnehmer, die einen vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagen auch privat nutzen, haben aus Sicht der Finanzbehörden einen geldwerten Vorteil. Dieser muss als Lohnbestandteil versteuert werden. Zur Anwendung kommen dabei zwei Verfahren: Wird ein Fahrtenbuch geführt, kann auf dessen Grundlage der Vorteil des Arbeitnehmers errechnet werden. Ohne Fahrtenbuch kommt die 1 Prozent-Regelung zur Anwendung. Danach wird 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges dem Arbeitnehmer monatlich als geldwerter Vorteil zugerechnet, den er versteuern muss. Nutzt der Arbeitnehmer den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sind außerdem pro Entfernungskilometer 0,03 Prozent des Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil anzusetzen. Obwohl die 1 Prozent-Regelung für den Fahrer bequemer ist, zahlt sich das Führen eines Fahrtenbuches meist aus. Dies gilt insbesondere bei einem tatsächlich geringen Anteil der Privatnutzung und Fahrzeugen, die gebraucht oder als Jahreswagen angeschafft wurden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema "Dienstwagen" vor.
Fall 1: Unerlaubte Nutzung
Das niedersächsische Finanzgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die unzulässige Nutzung eines Dienstfahrzeuges ging. Ein bei einem Autohaus angestellter Verkäufer hatte die Erlaubnis gehabt, Vorführwagen für Probe-, Vorführ- und Besuchsfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Jede weitere private Nutzung war untersagt. Eines Tages wurde er auf der nahen Vertragstankstelle des Autohauses dabei gesehen, wie er einen Vorführwagen für eine private Fahrt auftankte - in seinem Urlaub und auf Rechnung des Arbeitgebers. Es folgte eine Abmahnung. Auch das Finanzamt erfuhr davon und führte eine Lohnsteueraußenprüfung des Autohauses durch. Man ging nun von einer privaten Nutzungsmöglichkeit für die Vorführwagen aus und setzte bei den Einkünften des Verkäufers einen zusätzlichen geldwerten Vorteil nach der 1 Prozent-Regelung an. Der nachfolgende Rechtsstreit ging bis vor den Bundesfinanzhof. Dieser verwies den Fall an das Finanzgericht zurück, welches entschied: Die Anwendung der 1 Prozent-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Eine unbefugte Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge besitze keinen Lohncharakter. Im Streitfall sei damit kein geldwerter Vorteil entstanden.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 03.05.2012, Az. 1 K 284/11
Fall 2: Anscheinsbeweis für private Nutzung?
Oft ziehen Finanzämter den sogenannten Anscheinsbeweis dafür heran, dass ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt. Das bedeutet: Gibt es kein Fahrtenbuch, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der "Beweis des ersten Anscheins" für eine private Nutzung. Dieser Beweisführung sind jedoch Grenzen gesetzt. So auch im Fall einer Apotheke mit angeschlossener Arzneimittelherstellung. Das Unternehmen hatte 80 Mitarbeiter und einen Fahrzeugpool von sechs Firmenwagen. Aufzeichnungen über deren Nutzung gab es nicht. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass der bestbezahlte Mitarbeiter, der Sohn des Inhabers, auch den teuersten Dienstwagen, einen Audi A 8, privat nutzen könne. Dafür sprächen die Lebenserfahrung und der Beweis des ersten Anscheins. Angewendet wurde die1 Prozent-Regelung. Das Unternehmen wandte ein, dass eine private Nutzung nicht stattfände und allen Mitarbeitern arbeitsvertraglich untersagt sei. Die Schlüssel der Firmenfahrzeuge würden im Betrieb in einem Schlüsselkasten verwahrt, es fänden stichprobenartige Kontrollen von Kilometerständen und Treibstoffverbrauch statt. Der Sohn des Chefs besitze zwei private Autos einschließlich eines Audi S 8. Das Finanzgericht erster Instanz gab dem Finanzamt Recht: Es liege nahe, dass der Sohn des Inhabers eine Sonderstellung habe und sich über arbeitsvertragliche Verbote hinwegsetzen könne. Der Bundesfinanzhof beurteilte den Fall anders: Grundvoraussetzung für die Anwendung der 1 Prozent-Regel sei, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Dienstwagens gestattet habe. Eine unbefugte Nutzung sei kein Lohnbestandteil. Der Anscheinsbeweis könne nur begründen, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt werde. Darüber hinaus könne nichts weiter mit dem Anscheinsbeweis begründet werden. Das Finanzamt konnte hier also nicht einfach aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass der Sohn des Chefs sich nicht an seinen Arbeitsvertrag hielt oder das teuerste Auto der Firma auch privat nutzte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2010, Az. VI R 46/08
Fall 3: Mindestanforderungen an das Fahrtenbuch
Der Bundesfinanzhof hat sich im März 2012 erneut zu der Frage geäußert, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat. Anlass war ein Fall, in dem eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hatte. Das Unternehmen hatte beantragt, den entstehenden geldwerten Vorteil nicht nach der 1 Prozent-Regelung, sondern nach den Angaben aus einem Fahrtenbuch zu bestimmen. Die vom Fahrer geführten Fahrtenbücher enthielten außer dem jeweiligen Datum nur Straßen- und Ortsnamen, manchmal auch Kundennamen oder einzelne Angaben zum Zweck der Fahrt. Ferner hatte der Fahrer den Kilometerstand nach Fahrtende und die gefahrenen Tageskilometer notiert. Vom Unternehmen wurde dann nachträglich eine auf Basis seines Terminkalenders erstellte Liste ergänzt, aus der Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs am Fahrtbeginn sowie Zweck und Ziel der Fahrt hervorgingen. Das Finanzamt sah diese Angaben als nicht ausreichend und das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß an. Der Bundesfinanzhof gab der Behörde Recht: Das Fahrtenbuch solle gerade nicht nachträglich geändert oder ergänzt werden. Notwendig seien Angaben zu Datum sowie Anfangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Nachträglich erstellte Auflistungen könnten nicht anerkannt werden. Straßennamen allein seien nicht ausreichend, notwendig sei jeweils die genaue Adresse mit Angabe des besuchten Kunden oder des Zwecks der Fahrt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.03.2012, Az. VI R 33/10
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