Pressemitteilung von Michael Rainer

Arbeitnehmer hat anscheinend keine Herausgabepflicht für ein beim Wettbewerber bezogenes Gehalt


08.01.2013 / ID: 95657
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 17.10.2012 (Az.: 10 AZR 809/11) zu der Herausgabepflicht für ein beim Wettbewerber bezogenes Gehalt Stellung genommen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen http://www.grprainer.com führen aus: Dem Urteil liegt die Feststellung zu Grunde, dass eine Verpflichtung zur Herausgabe des mit dem Wettbewerber vereinbarten Vergütung an den vorherigen Arbeitgeber wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots nicht bestehe.

Das Urteil könnte eine enorme Bedeutung für Arbeitnehmer haben. In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen Arbeitnehmer wegen einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vom vorherigen Arbeitgeber freigestellt werden. Einige Arbeitnehmer nehmen dann anscheinend bereits im freigestellten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber auf. Das BAG hat nun zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots Stellung genommen.

Die Arbeitgeberin begründete ihre Klage mit dem Umstand, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbotes dazu verpflichtet sei, die beim Wettbewerber erhaltene Vergütung herauszugeben. Des Weiteren begehrte sie hilfsweise eine Anrechnung der beim Wettbewerber bezogenen Vergütung.

Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb jedoch erfolglos. Auch die Vorinstanzen hatte die Klage bereits abgewiesen. Im Sinne des HGB wäre zunächst ein "Geschäft" erforderlich gewesen. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Wettbewerber sei jedoch nicht als ein solches "Geschäft" zu werten. Demnach kann der Entscheidung des BAG entnommen werden, dass dem Arbeitgeber keine Verpflichtung obliegt, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Arbeitgeberin herauszugeben.

Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot verstoße nach dem BAG wohl nicht gegen Treu und Glauben. Das BAG hat dies in seiner Entscheidung anscheinend ausgeschlossen, weil ein solcher Verstoß von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden sei.

Die meisten Fehler im Arbeitsrecht passieren bei Abmahnung und Kündigung. Neben Detailwissen im Arbeitsrecht sind Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen gefragt. Im Kündigungsschutzprozess entscheidet die richtige Prozessstrategie.

Es sollte in jedem Fall ein qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden. Im Arbeitsrecht müssen Sie mit kurzen Fristen rechnen. Im Falle einer Kündigung sollten Sie sich daher umgehend von einem Anwalt beraten lassen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Rechtsanwalt Anwalt Rechtsanwälte Anwälte

http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln

Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Michael Rainer
Weitere Artikel in dieser Kategorie
12.11.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
11.11.2025 | Deutsches Psychotherapeuten Netzwerk - DPNW
Freier Zugang zur Psychotherapie muss bleiben - keine neuen Hürden für Hilfesuchende!
10.11.2025 | Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Aktuelle Entwicklungen im Familienrecht
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 59
PM gesamt: 432.176
PM aufgerufen: 74.105.526