Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht
08.01.2013 / ID: 95659
Politik, Recht & Gesellschaft
Nur wenn der Mieter bei Vertragsschluss erkennbar den geringen Verkehrslärm als maßgeblichen Vorteil der Wohnung ansieht und der Vermieter darauf zustimmend reagiert, gilt der geringe Schallpegel als vereinbarte Eigenschaft der Wohnung. Darauf weist der D.A.S. zufolge der Bundesgerichtshof hin. Eine Mietminderung wegen Straßenlärms setzt entweder eine solche Vereinbarung oder eine Überschreitung der ortsüblichen Lärmwerte voraus.
BGH, Az. VIII ZR 152/12
Hintergrundinformation:
Lärm von draußen kann prinzipiell einen Grund für eine Mietminderung darstellen - auch dann, wenn der Vermieter auf die Lärmquelle keinen Einfluss hat. Aber: Der Mieter muss sich mit Umgebungslärm abfinden, wenn dieser ortsüblich oder von der Lautstärke her noch zumutbar ist. In der Regel hat der Mieter schon wegen der Ortsüblichkeit bei Straßenlärm also schlechte Karten. Dies kann sich allerdings anders verhalten, wenn "wenig Straßenlärm" zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart und damit vom Vermieter zugesichert wurde. Der Fall: Mieter in Berlin hatten eine Wohnung in einer ruhigen Straße gemietet. Eines Tages begannen in der Nähe jedoch Bauarbeiten - und der Verkehr einer nahen Durchgangsstraße wurde für den Zeitraum eines ganzen Jahres an der bis dahin ruhigen Wohnung vorbeigeleitet. Die Mieter minderten nun die Miete. Der Vermieter sah dies nicht ein und klagte auf Zahlung. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge zu Gunsten des Vermieters. Eine ausdrückliche Vereinbarung über Umgebungslärm sei nicht getroffen worden. Auch von einer stillschweigend getroffenen Vereinbarung, dass in der Wohnung kaum Straßenlärm ankommen dürfe, könne nicht die Rede sein. Eine stillschweigende Vereinbarung setze voraus, dass der Vermieter erkennen könne, dass die vorhandene geringe Lärmbelästigung für den Mieter ein ausschlaggebender Grund für den Vertragsabschluss sei und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Weise zustimmend reagiere. Darauf deute im vorliegenden Fall aber nichts hin. Darüber hinaus seien auch die hier gemessenen Lärmwerte für Berliner Verhältnisse keine besonders hohe Belastung. Eine Mietminderung sei damit nicht gerechtfertigt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 152/12
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