Pressemitteilung von Michael Rainer

Die Forderungspfändung im Wege der Zwangsvollstreckung


09.01.2013 / ID: 95866
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/Inkasso-Forderungseinzug-Mahnbescheid.html Das Zwangsvollstreckungsrecht bietet den Gläubigern eine Vielzahl von Möglichkeiten ihre Forderungen gegen den Schuldner durchzusetzen. Sehr beliebt ist hierbei auch die Pfändung von Forderungen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg http://www.grprainer.com führen aus: Für die Pfändung von Forderungen ist es zunächst erforderlich, dass die notwendigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind dabei in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Gläubiger auf Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht, Forderungen des Schuldners pfänden. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Schuldners.

Die Forderungspfändung wird von dem Rechtspfleger durchgeführt. Der Rechtspfleger überprüft nicht, ob die zu pfändende Forderung auch tatsächlich besteht. Sollte die Forderung dem Schuldner also nicht zustehen, geht die Pfändung "ins Leere". Als Forderungen des Schuldners kommen beispielsweise solche gegen sein Kreditinstitut oder die gegen seinen Arbeitgeber in Betracht. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sind jedoch die zwingenden Pfändungsgrenzen zu beachten.

In dem Antrag muss die zu pfändende Forderung derart umfassend bezeichnet werden damit klar ist, welche Forderung gepfändet werden soll. Es besteht die Möglichkeit, mit einem Antrag mehrere Forderungen zu pfänden. Auch künftige Forderungen können gepfändet werden. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass diese Forderungen bereits ihrem Rechtsgrund nach angelegt sind. Dies kann beispielsweise bei Rentenansprüchen der Fall sein.

Die Pfändung erfolgt durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Die Verwertung erfolgt hingegen durch den Überweisungsbeschluss. Bei der Überweisung stehen dem Gläubiger nach seiner Wahl zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Dabei handelt es sich um die Überweisung zur Einziehung und Überweisung an Zahlung statt. Sollten sich der Drittschuldner weigern, die Überweisung vorzunehmen, muss der Gläubiger ihn verklagen.

Aufgrund der Komplexität des Zwangsvollstreckungsrechts sollten Gläubiger vorab einen qualifizierten Rechtsrat einholen. Ein im Zwangsvollstreckungsrecht versierter Rechtsanwalt kann Sie umfassend hinsichtlich einer möglichen Vollstreckung beraten sowie in Ihrem Auftrag die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einleiten.

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