ARAG Verbrauchertipps
11.01.2013 / ID: 96295
Politik, Recht & Gesellschaft
Neue Fünf-Euro-Banknote kommt
In Zukunft sollen alle Euro-Scheine ausgetauscht werden: Die besseren Sicherheitsmerkmale sollen den Fälschern das Leben schwer machen. Die EZB macht im Mai 2013 mit dem Fünf-Euro-Schein den Anfang. Neben den erweiterten Sicherheitsmerkmalen wird ein Portrait der Gestalt "Europa" aus der griechischen Mythologie die Scheine der "Europa"-Serie zieren. Design und Farbgebung der bisherigen Scheine sollen aber beibehalten werden. Auch an der Stückelung der insgesamt sieben Banknoten, vom 5-Euro-Schein bis zum 500-Euro-Schein, solle sich nichts ändern, kündigte die EZB an. Optisch sollen die neuen Scheine dennoch sehr deutlich von den alten zu unterscheiden sein. Die bisherigen Geldnoten werden in den kommenden Jahren noch parallel zu den neuen zirkulieren. Im Laufe der Zeit wird dann die erste Serie allmählich aus dem Verkehr gezogen und am Ende den Status als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren. Der Zeitpunkt dafür wird rechtzeitig im Voraus bekannt gegeben. Ihren Wert würden die Banknoten der ersten Serie aber weiterhin behalten und könnten daher jederzeit bei den Notenbanken der Eurozone eingetauscht werden, so ARAG Experten.
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Genervte Mieter vor BGH gescheitert
Ein idyllischer Blick auf das Schloss, nur einen Steinwurf entfernt vom großen Park - so zauberhaft präsentiert sich die Schlossallee. In letzter Zeit beschwerten sich allerdings immer mehr Anwohner über den Lärm, der von der Straße ausgeht. Insbesondere die Straßenbahnen seien eine Lärmquelle, die auch nachts nicht zur Ruhe komme, weil dann leere Bahnen unterwegs sind. Die aufgebrachten Anwohner hatten weiland eine Wohnung an einer verkehrsberuhigten Anliegerstraße ergattert. Doch eines Tages brandete der Verkehr an der Haustür vorbei, als wäre man neben einer Hauptverkehrsader eingezogen. Die Mieter, die 2004 in eine Wohnung in Berlin-Pankow gezogen waren - und zwar in die Schlossallee, die zunächst tatsächlich eine gewisse royale Ruhe ausstrahlte, klagten. Vom Sommer 2009 an wurde nämlich die Pasewalker Straße umfangreich saniert - die Umleitung Richtung Innenstadt führte für anderthalb Jahre durch die Schlossallee, die damit 20 Mal soviel Verkehr bewältigen musste wie zuvor. Der Lärmpegel schnellte tagsüber von 46 auf 62 Dezibel, nachts wurden über 53 Dezibel statt zuvor 37 gemessen. Die Mieter reduzierten ihre Zahlungen um zehn Prozent, es ging um fast 1.400 Euro für 13 Monate. Damit sind sie nun beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gescheitert. Zwar können Mieter grundsätzlich auch wegen Lärmbelästigung ihre Zahlungen reduzieren, wenn sie so gravierend sind, dass sie sich als 'Mangel' der Wohnung erweisen. Diese Schwelle sah der BGH hier allerdings nicht überschritten, weil die Belastung nur vorübergehend war. Außerdem hielt sich der Lärm im Rahmen dessen, was in Berlin innerstädtisch üblich ist, erläutern ARAG Experten das Urteil (BGH, Az: VIII ZR 152/12).
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Teurer Ausrutscher
Wer auf der Treppe eines U-Bahn-Zugangs stürzt, weil die Stufen nicht von Schnee und Eis befreit wurden, hat in der Regel einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. In dem verhandelten Fall war die Klägerin auf den oberen Treppenstufen eines U-Bahnhofs gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Daher machte sie Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche gegenüber den Verkehrsbetrieben geltend. Dies begründete sie damit, dass sie nur deswegen zu Fall gekommen sei, weil die Stufen nicht von Schnee und Eis befreit worden seien. In dem folgenden Rechtsstreit verteidigten die Verkehrsbetriebe sich damit, dass die Treppe alle drei Stunden vom Winterdienst gereinigt worden sei. Ein kürzerer Rhythmus sei nicht zumutbar. Doch dem wollte sich das Gericht nicht anschließen. Es sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld sowie einen Ersatz ihrer Aufwendungen für eine Haushaltshilfe und eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls zu.
Nach Ansicht des Gerichts ist zwar auch ein Verkehrsbetrieb im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht nur zu ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Anders als beim Winterdienst auf und vor Privatgrundstücken sind bei öffentlichen Einrichtungen jedoch strengere Maßstäbe anzulegen. Daher reicht laut ARAG Experten ein Winterdienst im Drei-Stunden-Rhythmus bei einem viel genutzten Zugang zu einer U-Bahnstation bei weitem nicht aus (AG Berlin Charlottenburg, Az.: 215 C 116/10).
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