Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Telekommunikationsrecht
29.01.2013 / ID: 98969
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Internet ist zu einem unverzichtbaren Bestandteil des Alltagslebens geworden. Wie die D.A.S. mitteilte, hat der Bundesgerichtshof aus diesem Grund einem Nutzer Anspruch auf Schadenersatz gewährt, nachdem dessen Internetanschluss bei einer Tarifumstellung zwei Monate lang ausgefallen war.
BGH, Az. III ZR 98/12
Hintergrundinformation:
Immer wieder kommt es vor, dass Telefon- und Internetkunden bei Vertrags- oder Tarifumstellungen wochen- oder monatelang vom Netz abgeschnitten sind. Auch im Rahmen von Netzausfällen durch technische Störungen können schnell ein oder zwei Tage ohne Anschluss die Folge sein. Ein Ärgernis - nicht nur, wenn der Anschluss womöglich auch beruflich genutzt wird. Nun hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob Privatkunden bei einem Anschlussausfall Schadenersatz verlangen können. Der Fall: Ein Kunde hatte seinen DSL-Anschluss auf einen anderen Tarif beim gleichen Anbieter umstellen lassen. Infolge eines vom Anbieter verursachten technischen Fehlers fiel der Anschluss zwei Monate lang komplett aus. Über den Anschluss liefen Festnetztelefon, Fax (Voice und Fax over IP) und der Internetzugang. Der Kunde forderte Schadenersatz - die Kosten für Prepaidkarten zum mobilen Telefonieren sowie 50 Euro am Tag für den Nutzungsausfall der drei Kommunikationswege. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gestand dem Kunden nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung einen Schadenersatzanspruch für den Ausfall des Internetanschlusses zu. Das Gericht betonte, wie wichtig das Internet auch im privaten Bereich für das tägliche Leben geworden sei. Auch die Prepaidkarte müsse ihm ersetzt werden. Für den Ausfall von Festnetztelefon und Fax gebe es keinen Schadenersatz, weil diese durch Handy und Post ersetzbar seien. Allerdings reduzierte das Gericht den Schadenersatz auf die für die Bereitstellung eines Internetanschlusses ohne Fax und Telefon und ohne den Unternehmensgewinn des Anbieters üblichen Kosten. Diesen Betrag muss die Vorinstanz nun berechnen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. III ZR 98/12
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