Die D.A.S. informiert - Urteile in Kürze: Reiserecht
03.12.2013 / ID: 148444
Tourismus & Reisen
Wird ein Flug annulliert, weil das Flugzeug bei winterlichen Temperaturen zu vereist ist, um starten zu können, muss die Fluggesellschaft den Fluggästen eine Entschädigung zahlen. Der D.A.S. zufolge begründete das brandenburgische OLG diese Entscheidung damit, dass es Sache der Airline sei, für einen ausreichenden Vorrat an Enteisungsmitteln zu sorgen.
OLG Brandenburg, Az. 2 U 3/13
Hintergrundinformation:
Die EU-Fluggastrechteverordnung schreibt vor, dass Fluggesellschaften ihren Passagieren bei erheblichen Verspätungen und Flugannullierungen nicht nur bestimmte Versorgungsleistungen wie etwa Mahlzeiten oder ggf. Hotelübernachtungen stellen, sondern ihnen auch eine finanzielle Entschädigung zahlen müssen. Deren Höhe hängt von der Dauer der Verspätung und der Flugstrecke ab und beträgt im Regelfall mehrere hundert Euro. Einziger Haken: Wird die Verspätung oder der Flugausfall durch sogenannte "außergewöhnliche Umstände" verursacht, gibt es keine Entschädigung. Außergewöhnliche Umstände sind dabei alles, was nicht zum normalen Flugbetrieb gehört. Technische Pannen gehören allerdings in der Regel nicht dazu. Der Fall: Eine Gruppe von 24 Personen hatte im Dezember einen Flug nach Rom gebucht. Der Flug fiel aus, da es zu einem Mangel an Enteisungsmitteln gekommen war und das Flugzeug nicht fachgerecht "entfrostet" werden konnte. Die Reisegruppe machte für alle Mitglieder Entschädigungsansprüche geltend. Die Fluggesellschaft berief sich auf einen "außergewöhnlichen Umstand". Das Urteil: Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied in zweiter Instanz zugunsten der Fluggäste. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung betonte das Gericht, dass die Enteisung von Flugzeugen im Winter zu den vorhersehbaren, notwendigen Flugvorbereitungen gehöre. Es sei Sache der Fluggesellschaft, dafür zu sorgen, dass dieser Vorgang durchgeführt werden könne. Ob am jeweiligen Flughafen ein externer Dienstleister mit der Bereitstellung des Enteisungsmittels beauftragt sei, spiele keine Rolle. Notfalls müsse eben ein Vorrat angelegt werden - auch wenn dies Kosten verursache.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 19.11.2013, Az. 2 U 3/13
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