Genießen Sie die Reise in vollen Zügen...
12.12.2013 / ID: 149774
Tourismus & Reisen
Weihnachten naht und damit auch wieder die Zeit der vollen Züge. Viele Bahnreisende erwerben daher zusammen mit der Fahrkarte eine Sitzplatzreservierung. Doch nicht immer ist der reservierte Platz frei. Welche Rechte Bahnfahrende in diesem Fall haben, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Heilig Abend verbringen viele Menschen traditionell mit der Familie. Entsprechend groß ist der Reiseverkehr rund um den 24. Dezember. Um den Staus auf den Autobahnen zu entgehen, fahren viele mit der Bahn Richtung Heimat. Und für eine entspannte Fahrt zur heimatlichen Weihnachtsgans ist ein gemütlicher Sitzplatz natürlich wünschenswert...
Fahrkarte = Sitzplatz?
Doch der Kauf einer Bahnfahrkarte bedeutet keinen festen Sitzplatz im Zug. Denn mit der Karte erwirbt ein Bahnkunde nur den Anspruch auf Beförderung - nicht aber auf einen Platz zum Sitzen. "Ein Anrecht auf einen Sitzplatz haben Sie nur, wenn Sie ihn auch reserviert haben", ergänzt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die Möglichkeit zu einer Reservierung besteht bis kurz vor der Abreise.
Reservierung = Sitzplatz?
Die Reservierung selbst hat jedoch nur eine begrenzte Dauer: Bis spätestens 15 Minuten nach Abfahrt muss der Reisende den reservierten Sitzplatz eingenommen haben. Gemäß den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn erlischt sonst das Recht auf den Platz. Wer sich kurz vor Heilig Abend schon einmal durch einen voll besetzten Zug gekämpft hat, der weiß, dass dies eine echte Herausforderung sein kann - und nicht unbedingt von Erfolg gekrönt ist. Denn gerade in Stoßzeiten werden Waggons manchmal kurzfristig an andere Züge angehängt oder die elektronische Anzeige über dem Platz zeigt die Reservierung nicht an. In diesen Fällen sollte sich der Reisende an den Zugbegleiter wenden. Allerdings findet dieser nicht immer eine Lösung bzw. einen Sitzplatz. Denn: "Wurde der Waggon mit dem reservierten Platz an einen anderen Zug gehängt, kann selbst der Zugbegleiter nichts machen", erklärt die D.A.S. Expertin. "Manchmal kann es auch vorkommen, dass ein kompletter Zug ausfällt und der Reisende mit einem anderen Zug befördert wird." Steht der Bahnreisende also trotz Reservierung ohne Sitzplatz da, kann er sich die Kosten der Platzreservierung - nicht aber den Fahrpreis - unter Umständen erstatten lassen (Punkt 5.3 der Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn). Dazu sollte sich der betroffene Bahnkunde an den "Kundendialog" der Deutschen Bahn wenden.
Übrigens: Ist die zweite Klasse überfüllt, dürfen Reisende nicht einfach in die erste Klasse wechseln! Dies würde extra kosten. Es sei denn, die Zugbegleiter geben ausdrücklich die erste Klasse für die Benutzung durch Fahrgäste der zweiten Klasse frei.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf http://www.das.de/rechtsportal
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Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Wie sicher ist eine Sitzplatzreservierung im Zug?
- Mit dem Kauf einer Fahrkarte erwirbt ein Bahnkunde nur den Anspruch auf Beförderung, nicht aber auf einen Platz zum Sitzen!
- Ein Anrecht auf einen Sitzplatz im Zug garantiert nur eine Sitzplatzreservierung.
- Bis spätestens 15 Minuten nach Abfahrt muss der Reisende den reservierten Sitzplatz eingenommen haben, sonst erlischt das Recht auf den Platz.
- Steht der Bahnreisende trotz Reservierung ohne Sitzplatz da, kann er sich die Kosten der Platzreservierung (nicht den Fahrpreis) unter Umständen von der Bahngesellschaft erstatten lassen.
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Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an - vielen Dank!
D.A.S. Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung Verbraucher Sitzplatzreservierung Anspruch Reservierungskostenersatz
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