Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Reiserecht
07.10.2014 / ID: 176730
Tourismus & Reisen
Ein Reiseveranstalter darf auf der Reisebestätigung anstelle der exakten Abflug- und Rückflugzeiten auch vermerken "Flugzeiten stehen noch nicht fest". Dies geht laut D.A.S. aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor. Sind bei Abschluss des Reisevertrages nur die Tage der Hin- und Rückreise vereinbart worden, muss der Veranstalter zu den Flugzeiten keine weiteren Angaben machen.
BGH, Az. X ZR 1/14
Hintergrundinformation:
Wer eine Pauschalreise bucht, möchte in der Regel rechtzeitig wissen, wann er sich auf dem Flugplatz einzufinden hat. Meist finden sich genaue Angaben zu den Abflugzeiten auf der Reisebestätigung des Veranstalters. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, dem Kunden Informationen über den Inhalt des Reisevertrages zu geben. Wie weit diese Informationspflicht geht, ist jedoch durchaus umstritten. Der Fall: Ein Reiseveranstalter hatte auf seinen Reisebestätigungen keine genauen Flugzeiten angegeben, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Zeiten für Hin- und Rückflug noch nicht bekannt seien. Ein Verbraucherverband klagte gegen diese Praxis. Die Verbraucherschützer waren der Ansicht, dass der Reiseveranstalter seinen gesetzlichen Informationspflichten nicht genüge. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof wies nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung die Klage ab. Zwar besage die BGB-Informationspflichten-Verordnung, dass Reisende über den Inhalt eines abgeschlossenen Reisevertrages informiert werden müssten. Es sei jedoch nicht gesetzlich geregelt, was denn in einem solchen Vertrag alles enthalten sein müsse. Der Reiseveranstalter könne im Reisevertrag bereits genaue Hin- und Rückflugzeiten festlegen - oder dies sein lassen. Entscheide er sich für letzteres, müsse er auch in der Reisebestätigung dazu keine Angaben machen und könne die Mitteilung der exakten Flugzeiten auf später verschieben. Die Angabe der vereinbarten Reisetage in Verbindung mit dem Hinweis "genaue Flugzeiten noch unbekannt" sei also völlig ausreichend, solange auch der Reisevertrag selbst nichts weiter enthalte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.9.2014, Az. X ZR 1/14
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