Hinweis an Hoteliers: Widerspruch gegen Bescheide zur Bettensteuer einlegen
18.07.2012 / ID: 70184
Tourismus & Reisen
(Berlin, 18. Juli 2012) Die in immer mehr deutschen Städten und Gemeinden erhobene Bettensteuer ist teilweise verfassungswidrig. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig (BVerwG 9 CN 1.11 und 2.11) darf die City Tax nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erhoben werden. Auf Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind, ist eine Bettensteuer dagegen nicht zulässig. Nun müssen die entsprechenden Satzungen der Bettensteuer-erhebenden Kommunen geändert werden. In der Zwischenzeit raten die Branchenexperten von ETL ADHOGA (www.etl-adhoga.de), dem renommierten Steuerberater-Verbund für das Gastgewerbe, Hoteliers zu folgender Vorgehensweise:
a) Zahlen Sie die Bettensteuern auch auf privat veranlasste Übernachtungen bis auf Weiteres nur unter Vorbehalt
b) Legen Sie Widerspruch gegen die Steuerbescheide unter Berufung auf das BVerwG-Urteil vom 11.07.2012 (BVerwG 9 CN 1.11 und 2.11) ein
Nach dem Urteil des BVerwG sind die Satzungen über die Erhebung einer Kulturförderabgabe auf Übernachtungen der Gemeinden Bingen und Trier unwirksam. Ob das Urteil auch Rückwirkung entfaltet, lässt sich derzeit noch nicht mit Sicherheit beantworten. Insoweit muss die Veröffentlichung des Urteils abgewartet werden.
Das Urteil hat aber weitreichende Folgen, da nach der vorliegenden Entscheidung die Bettensteuer auch in vielen anderen Städten nicht mehr wie bisher erhoben werden darf. Dies betrifft insbesondere Gemeinden, in denen nicht nach privat und beruflich veranlassten Übernachtungen unterschieden wird. Die betroffenen Gemeinden müssen daher ihre Satzungen über die Erhebung einer Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ändern und um Regelungen ergänzen, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie die entsprechenden Angaben kontrolliert werden sollen. Aber auch Satzungen, nach denen die Bettensteuer nicht als Pauschalbetrag, sondern als Prozentsatz des Übernachtungsentgelts (wie die Umsatzsteuer) erhoben wird, müssen ggf. geändert werden. Die Stadt Köln prüft bereits die Auswirkungen der Entscheidung auf die von ihr erhobene Bettensteuer.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes müssen Gemeinden bei der Erhebung einer Kulturförderabgabe auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben differenzieren. Die Bettensteuer darf nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erhoben werden. Auf Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind, ist eine Bettensteuer dagegen nicht zulässig.
Bei der Bettensteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung erfassen Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus geht. Bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen ist diese Voraussetzung gegeben, bei beruflich zwingend erforderlichen Übernachtungen dagegen nicht. Beruflich veranlasste Übernachtungen dienen nicht der Einkommensverwendung, sondern vielmehr der Erzielung von Einkommen. Die Erhebung einer Aufwandsteuer ist insoweit nicht zulässig.
Das BVerwG hatte ferner zu prüfen, ob die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen und die Umsatzsteuer als gleichartig anzusehen sind. In diesem Fall wäre die Erhebung einer Aufwandsteuer nicht zulässig. Das BVerwG hat zwar bestätigt, dass Ähnlichkeiten zur Umsatzsteuer gegeben sind. Die Bettensteuer ist aber zumindest dann nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig, wenn sie in einem Pauschalbetrag erhoben wird (nicht als Prozentsatz des Übernachtungsentgelts, wie die Umsatzsteuer), wenn sie z. B. nur von Erwachsenen erhoben wird (Umsatzsteuer differenziert hier nicht) oder wenn sie nur von privat veranlassten Übernachtungen erhoben wird (Umsatzsteuer erfasst alle Übernachtungsleistungen).
Gastgewerbe Gastronomie Hotellerie Gastgewerbe Buchhaltung Check BWA Steuern Arbeitsrecht ETL ADHOGA Bettensteuern Urteil Bundesverwaltungsgericht Leipzig Kulturförderabgabe
http://www.etl-adhoga.de
news good - personal PR services
Hohe Weide 8 20259 Hamburg
Pressekontakt
http://www.etl-adhoga.de
ETL ADHOGA Steuerberatungsgesellschaft AG
Mauerstr. 86-88 10117 Berlin
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Imke Strunk
04.09.2012 | Imke Strunk
Auch für Gastronomen: Betriebliche Krankenversicherung ist steuerlich attraktiv
Auch für Gastronomen: Betriebliche Krankenversicherung ist steuerlich attraktiv
Weitere Artikel in dieser Kategorie
19.12.2025 | Engeltherapie Deutschland
Ein Urlaub der ganz anderen Art - diese fünf Tage verändern Dich und den Rest deines Lebens für immer
Ein Urlaub der ganz anderen Art - diese fünf Tage verändern Dich und den Rest deines Lebens für immer
18.12.2025 | VVV Texel
Kulturhighlights auf Texel: Museen starten offensiv ins neue Jahr
Kulturhighlights auf Texel: Museen starten offensiv ins neue Jahr
18.12.2025 | KAYAK
Hotelsterne statt Silvesterraketen: Die günstigsten europäischen Städte für einen Luxusurlaub zum Jahreswechsel
Hotelsterne statt Silvesterraketen: Die günstigsten europäischen Städte für einen Luxusurlaub zum Jahreswechsel
17.12.2025 | PRIMESTAR Holding GmbH & Co. KG
PRIMESTAR Group setzt Meilenstein in digitaler Guest Journey
PRIMESTAR Group setzt Meilenstein in digitaler Guest Journey
16.12.2025 | Virginia Tourism Coporation
250 Jahre USA: Virginia öffnet 2026 ein Fenster in die Geschichte
250 Jahre USA: Virginia öffnet 2026 ein Fenster in die Geschichte

