Haftungsrisiken gegen Organisationsverschulden vermeiden
07.08.2013
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
In bestimmten Fällen haften Vorstände, Geschäftsführer oder leitende Angestellte für Schäden, die ihre Mitarbeiter verursachen. Denn die Leitungsorgane eines Unternehmens sind für den korrekten Einsatz und die Kontrolle ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Wer gegen diese Verkehrssicherungspflicht verstößt, ist nach § 823 BGB dafür persönlich haftbar. Ist ein Mitarbeiter für seine Aufgaben nicht genügend qualifiziert, nicht ausreichend angewiesen oder kontrolliert worden, haftet er bei einem von ihm verursachten Schaden nur dann, wenn er grob fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat. Andernfalls tritt ein sogenanntes Organisationsverschulden ein.
Beim Organisationsverschulden wird zwischen einer zivilrechtlichen und einer strafrechtlichen Haftung unterschieden. Die zivilrechtliche Haftung soll den Schaden gegenüber einem geschädigten Dritten - oder auch gegenüber dem eigenen Unternehmen - ersetzen. Strafrechtliche Konsequenzen können den Leitungsorganen dann drohen, wenn durch eigenes Handeln oder durch Unterlassen andere Menschen oder Güter (bei Umweltschäden) geschädigt wurden. Diese Haftung kann sich auch auf mehrere Personen des Leitungsorgans beziehen, wenn diese sich als Mittäter oder als Nebentäter im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht haben.
Zur Prävention vor einer persönlichen Haftung sind alle Maßnahmen geeignet, die für eine rechtssichere Betriebsorganisation sorgen. Dazu zählen beispielsweise eine aussagekräftige und korrekte Dokumentation aller Betriebsabläufe durch ein geeignetes QM-System, festgeschriebene und richtig durchgeführte Einweisungen und Schulungen von Mitarbeitern sowie regelmäßige Kontrollen wichtiger Abläufe. Es empfiehlt sich, auch Regelungen für Notfallsituationen zu erstellen. Wurden alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverstößen ergriffen, entfallen die Haftung und Strafbarkeit von Leitungsorganen.
Ergänzend zu den präventiven organisatorischen Maßnahmen, sollte überprüft werden, welcher Versicherungsschutz für das Unternehmen und seine Vorstände, Geschäftsführer und leitenden Angestellten sinnvoll ist, um die finanziellen Risiken zu minimieren. Es ist sinnvoll, dazu einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen, der das Unternehmen auch im Schadens- und Klagefall juristisch berät.
Zu den weit verbreiteten Versicherungen gehört eine Berufshaftlichtversicherung für Manager und Führungskräfte, die sogenannte D&O ("Directors & Officers") -Versicherung. Sie ersetzt die finanziellen Ansprüche geschädigter Dritter bei fahrlässiger Pflichtverletzung. Manche Policen sichern auch gegenseitige Forderungen der Gesellschafter oder von Mitarbeitern gegen die Unternehmensleitung ab. Gegenüber staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen - etwa wegen grobem Vorsatz oder eines Steuerdelikts - gibt es spezielle Versicherungen, denn die meisten D&O-Versicherungen schließen diese Delikte aus. Wenn allerdings ein Vorsatz unterstellt bzw. bewiesen wird, fordern die Versicherungen schnell Regress. Der Vermögensschadenrechtsschutz ist bei fast allen D&O-Versicherungen eingeschlossen. Damit werden die Kosten für Anwälte, Gutachter und zivilrechtliche Ansprüche Dritter abgesichert.
Bildrechte: Hannah Gatzweiler
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