Wer ist "Freiberufler" - wer "Gewerbetreibender"?
20.03.2014
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Manchmal hört man von frischgebackenen Selbstständigen ganz ulkige Formulierungen: Sie seien neuerdings Ebay-Powerseller auf "freiberuflicher Basis". Oder sie wollten sich als "selbstständiger Journalist versuchen, hätten aber noch nicht geschafft, ein Gewerbe anzumelden". Solche grundlegenden Irrtümer zeugen von verbreiteten Missverständnissen darüber, was sogenannte "freie Berufe" und "Gewerbe" eigentlich sind. Freiberufler sind zwar ebenso wie Gewerbetreibende Selbstständige, aber nicht jeder Selbstständige ist automatisch ein Freiberufler oder muss ein Gewerbe anmelden!
"Selbstständig", "gewerbetreibend" oder doch "freiberuflich"?
Selbstständig ist, wer "auf Rechnung (http://www.billomat.com/?utm_source=PR-Gateway&utm_medium=Fachartikel&utm_content=PR-Gateway&utm_campaign=PR-Gateway) " arbeitet und Honorare in voller Höhe ausbezahlt bekommt, Einkommen- und meist Umsatzsteuer bezahlt (falls nicht die Kleinunternehmerregelung (http://www.billomat.com/de/magazin/die-kleinunternehmerregelung?utm_source=PR-Gateway&utm_medium=Fachartikel&utm_content=PR-Gateway&utm_campaign=PR-Gateway) greift), sich um soziale Absicherung für Alter und den Krankheitsfall sowie um Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Schadenersatzansprüche selber kümmern muss und seine Honorare selbst aushandelt und keinen gesetzlichen Anspruch auf Kündigungsschutz oder bezahlten Urlaub oder Bezahlung im Krankheitsfall hat.
Ein Gewerbetreibender ist jemand, der ein Gewerbe anmelden muss, gewerbesteuerpflichtig ist, in die Industrie- und Handelskammer (IHK) eintreten und im Handelsregister stehen muss und zur doppelten Buchführung verpflichtet ist. Dazu gehört jeder, der
- Handel betreibt - völlig gleichgültig, ob er mit Gebrauchtwaren auf Ebay handelt oder ob er einen Blumenladen eröffnet
- Ware produziert
- Beratungstätigkeiten ausübt, die keinen Hochschulabschluss erfordern (entsprechend gehören beispielsweise Ärzte und Anwälte nicht dazu)
- als Vermittler tätig ist (zum Beispiel im eigenen Maklerbüro, als Betreiber einer Mitfahrzentrale oder Künstleragentur ...)
- oder als Verwerter arbeitet (beispielsweise als Verleger oder Veranstalter)
Der Status Freiberufler dagegen umfasst eine ganz bestimmte Gruppe sogenannter "Katalogberufe" und wird in § 18 des Einkommensteuergesetzes genau definiert:
"Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird."
Der Ebay-Verkäufer ist also ganz sicher kein Freiberufler, auch wenn er gerne von sich erzählt, er arbeite "auf freiberuflicher Basis".
Freiberufler genießen einige Privilegien - vor allem betreffen die Vorschriften für Gewerbetreibende sie nicht (weder Gewerbesteuer noch IHK-Mitgliedschaft ...; siehe oben). Außerdem stehen für viele Berufsgruppen berufsständische Versorgungswerke zur Verfügung; Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) fast wie Arbeitnehmer versichert (denn die KSK übernimmt den Anteil an Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, den bei Angestellten der Arbeitgeber bezahlt). Aber Vorsicht: Freiberufler können ihren privilegierten Status sofort verlieren, wenn sie ihr Einkommen mit (zu viel) gewerblichen Einnahmen oder (zu hohen) Einkünften aus angestellter Tätigkeit aufbessern.
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