Karneval am Arbeitsplatz?
21.01.2015 / ID: 185360
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Kaum hat das neue Jahr angefangen, kommen immer mehr Jecken und übernehmen das Kommando in den Karnevalshochburgen. Jetzt beginnt nämlich die heiße Phase der fünften Jahreszeit. Wie allerdings der Arbeitsalltag während der Karnevalstage aussieht, hängt stark von der Region ab. Viele Firmen agieren da ganz individuell, die einen mögen es, die anderen sind froh, wenn Aschermittwoch vorbei ist. Stilexpertin Nicola Schmidt gibt Tipps:
Zeigen Sie gegenseitige Toleranz
Karneval oder Fasching - Wichtig ist es, an diesen Tagen besonders tolerant zu sein. Damit Ärger am Arbeitsplatz vermieden wird, ist es sinnvoll die Bedürfnisse des anderen zu respektieren.
Darf die Krawatte einfach abgeschnitten werden?
Wenn Ihr Vorgesetzter jedes Jahr seine immer kürzer werdende Krawatte trägt, dann dürfen Sie bestimmt ein Stück abschneiden.
Ist das nicht der Fall und Sie gehen ohne Erlaubnis mit der Schere an die fremde Krawatte, kann der Krawattenträger im schlimmsten Fall auf Schadenersatz klagen. Denn streng genommen, gilt das Krawatte-abschneiden als Verletzung fremden Eigentums. Besser ist es, den Krawattenbesitzer um Erlaubnis zu fragen, bevor die Schere zum Zuge kommt.
Karnevalsfeier am Arbeitsplatz?
Karneval feiern und durch das Büro eine Polonaise zu veranstalten mit Sekt und Trara - das kann tatsächlich eine Abmahnung zur Folge haben. Fragen Sie Ihren Vorgesetzten besser vorher um Erlaubnis.
In vielen rheinländischen Firmen ist es jedoch üblich, dass die Mitarbeiter verkleidet am Schreibtisch sitzen. In anderen Bundesländern ist so etwas undenkbar. Der Vorgesetzte entscheidet, ob mit Sekt angestoßen werden darf und ob Kostüme erlaubt sind. Sind gewisse Dresscodes im Unternehmen vorgeschrieben, dann sind diese auch weiterhin zu beachten.
Sicher spricht nichts dagegen zu den tollen Tagen Berliner Ballen ins Büro mitzubringen und anzubieten. In Süddeutschland werden sie übrigens Krapfen genannt und der Berliner nennt dieses Gebäck Pfannkuchen.
Wer feiert, kann auch arbeiten
Das die Karnevalstage keine offiziellen Feiertage sind, ist ja weitgehend bekannt. In den Karnevalshochburgen gibt es jedoch Sondervereinbarungen, dass zum Beispiel für den Rosenmontag die Mitarbeiter frei haben. Im Arbeitsvertrag gibt es dazu Sondervereinbarungen. Wird am Faschingsdienstag jedoch wieder ganz normal gearbeitet, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, pünktlich im Büro zu erscheinen. Wer sich am nächsten Tag unentschuldigt erholen muss, weil er zu tief ins Glas geschaut hat, kann, wer er Pech hat mit einer Abmahnung rechnen. Denn das altbewährte Motto gilt immer noch: Wer feiern kann, kann auch arbeiten.
Alaaf und Helau!
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