Privatrechtliche- und strafrechtliche Haftung des Ingenieurs
06.10.2015 / ID: 207013
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Eine Haftung des Ingenieurs ergibt sich aus der Gesetzgebung ebenso wie aus eventuell vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Verstößt der Ingenieur gegen die anerkannten Regelungen der Technik oder vertragliche Obliegenheiten, so beginnt prinzipiell seine Haftung.
Bei Konstruktionsfehlern, mangelhafter Projektplanung oder sonstiger Verletzung vertraglicher Pflichten können Schadensersatzansprüche gegen Ingenieure entstehen. Fachanwälte sind sich sicher: In den nächsten Jahren wird es vermehrt Ermittlungsverfahren wegen Konstruktionsfehlern im Maschinen- und Anlagenbau geben. Denn heute sind viel mehr Geschädigte an der strafrechtlichen Verfolgung von Fehlverhalten interessiert als früher. Darüber hinaus können Opferanwälte die Verfahren zusätzlich zur Einsicht in die Strafakten nutzen, um so zivilrechtliche Schadensersatzklagen gegen Verantwortliche von Unfällen besser vorbereiten zu können. Ebenso sind Staatsanwälte in diesem Bereich besonders sensibilisiert und ermitteln umfangreich.
Haftpflicht von Ingenieuren im Strafrecht
Grundsätzlich gilt: Selbstständige Ingenieure können sowohl privatrechtlich, als auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Verstößt ein Ingenieur gegen vertragliche oder gesetzliche Grundlagen des allgemeinen Zivilrechts, unter besonderer Berücksichtigung der anerkannten Regelungen der Technik, beginnt grundsätzlich die Ingenieurhaftung.
Ingenieure können sich durch eine Berufshaftpflicht vor Schadenersatzansprüchen aus privatrechtlichen Forderungen als auch gegen strafrechtliche Ermittlungen absichern. Hier übernimmt die Versicherung den Schadenersatz sowie die Prozesskosten.
Kommt es zu einer strafrechtlichen Verurteilung muss die Strafe vom Ingenieur bezahlt werden. Die Strafe ist jedoch nicht die eigentliche Gefahr. Denn die Strafhöhe wird üblicherweise an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst sein und so ausfallen, dass sie den Verurteilten nicht in den Ruin treibt. Anders verhält es sich mit den Prozesskosten. Diese sind die wirkliche Bedrohung für die Existenz des Ingenieurs. Denn die Prozesskosten müssen ebenfalls vom Verurteilten aufgebracht werden. Verfügt der Ingenieur über eine Haftpflicht mit eingeschlossenem Strafrechtsschutz, übernimmt die Versicherung die Prozesskosten für ihn.
Haftpflichtversicherung: Auch für angestellte Ingenieure ein wichtiges Thema
Doch nicht nur freiberufliche, auch angestellte Ingenieure können selbst zur Verantwortung gezogen werden.
Anders als im zivilen Schadensersatzrecht wird im Strafrecht gegen den jeweiligen Verantwortlichen ermittelt. Prinzipiell sind Geschäftsführer und technische Leiter in der Regel verantwortlich und stehen im Fokus der Ermittlungen. Diese Ermittlungen können bei strafrechtlichen Klagen jedoch ebenso gegen einzelne Konstrukteure gerichtet werden. Wie auch bei selbständigen übernimmt hier eine Berufshaftpflicht bei eingeschlossenem Strafrechtschutz die Prozesskosten.
Haftungsgrundlagen für Ingenieure
Inanspruchnahmen können auf verschiedensten Gesetzeslagen beruhen. So sind beispielsweise das Produkthaftungsrecht, deutsche und europäische Sicherheitsnormen das Arbeitsschutzrecht einschließlich seiner Vorschriften Grundlagen von Schadensersatzansprüchen an das Unternehmen, welches das Produkt ganz oder teilweise geplant oder als Hersteller auf den Markt gebracht hat.
Auch wenn modere Berufshaftpflicht-Versicherungen fast alle Risiken übernehmen, so bleibt der beste Schutz die ständige Fortbildung des Ingenieurs, auch im Bereich der Haftungsnormen.
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