HELP 24 hilft: Vorsorgevollmacht - rechtssicher oder angreifbar?
24.03.2016 / ID: 222033
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Denn ist diese dem Vollmachtnehmer übergeben und ergibt sich aus dem Text der Urkunde nichts anderes, so kann der Vollmachtnehmer rechtlich wirksam tätig werden. Was er wann damit darf, ergibt sich selbstverständlich aus der Urkunde.Die Vorsorgevollmacht muss bestimmte Anforderungen erfüllen, damit sie wirksam ist und es auch bleibt. Die Vorsorgevollmacht muss inhaltlich korrekt sein und rechtswirksam erteilt werden. Hierzu tragen mehrere Faktoren bei, welche Grundlegend geklärt werden müssen.
Wichtige Fragen:
War es dem Betreffenden überhaupt noch in der Lage selber seine Entscheidung zu treffen? Wurde der Verfügende aufgeklärt oder ist er bereits aufgeklärt worden?
Welche rechtlichen als auch medizinischen Grenzen gibt es?
Sind konkrete Vorgaben in der Vollmacht enthalten? Ist eine Genehmigung eines Gerichts zwingend notwendig?
Wurde die Vollmacht widerrufen?
Wo ist die Vollmacht zu hinterlegen oder wann zu übergeben?
Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers
Der Vollmachtgeber muss zur Zeit der Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig sein. Geschäftsfähig sind grundsätzlich alle volljährigen Personen, wenn diese nicht auf Grund krankheitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung unfähig sind, Folgen und Tragweite ihres Handelns zu erkennen. Damit also die Vorsorgevollmacht überhaupt rechtswirksam ist, muss also z.B. der, der die Vollmacht gibt, bei der Erteilung (noch) über seinen freien Willen verfügen und über die Bedeutung der Vollmacht aufgeklärt worden sein. Das heißt, dass er zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig war (§ 104 BGB) und wusste, was er tut.
Umgangssprachlich muss man also noch bei Verstand sein und verständlich kommunizieren, sei es durch z. B. sprechen oder schreiben. Ansonsten kann die Vorsorgevollmacht angezweifelt und für nicht gültig erklärt werden.
Ganz klar:
Normalerweise ist der Vollmachtgeber geschäftsfähig. Folge: wer im Streitfall etwas anderes behauptet, muss dies (vor Gericht) beweisen. Zur Vermeidung von Auseinandersetzung oder Fehlurteilen sind guter Beweismittel, die vorgebracht werden können, sinnvoll. Hier helfen z.B. medizinische Unterlagen. Ansonsten kann die Vorsorgevollmacht unwirksam, nichtig oder durch ein Gericht angefochten werden.
Und selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, bedeutet es leider immer noch nicht, dass der Bevollmächtigte immer dazu in der Lage ist, den Willen des Verfügenden durchzusetzen. Denn in manchen Vermögensangelegenheiten reicht eine Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beglaubigung generell nicht aus. Die Umsetzung mit Hilfe eines Notars ist somit grundsätzlich zu empfehlen.
Eine Vorsorgevollmacht ist auch dann unwirksam, wenn kein Arzt von der Existenz weiß. Bei einem Autounfall hat der Bevollmächtigte z. B. nicht früh genug davon erfahren eine Behandlung ist bereits im Gange (Notoperation), für die die Ärzte keine Zustimmung benötigten. Tipp: Führen Sie eine Karte mit sich, auf der steht, dass Sie eine Vollmacht hinterlegt haben.
Bevor Sie sich dazu beraten lassen, legen wir Ihnen deshalb unsere Ausführungen ans Herzen. Diese ersetzen kein Gespräch mit einem Notar oder Anwalt, bereiten Sie aber auf eine wichtige Entscheidung vor. Das grundsätzliche Wissen darüber, dass es solche Möglichkeiten wie die Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gibt, ist der erste Schritt.
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