Pressemitteilung von BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.

Weiterbildungspflicht: BVI fordert nach Kabinettsbeschluss zur Abschaffung Korrektur durch den Deutschen Bundestag


12.11.2025 / ID: 435295
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Weiterbildungspflicht: BVI fordert nach Kabinettsbeschluss zur Abschaffung Korrektur durch den Deutschen BundestagEntgegen eindringlicher Warnungen aus der Fachwelt und mahnender Stimmen der Verbände der Immobilienwirtschaft hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 5. November 2025 beschlossen, unter dem Deckmantel des "Bürokratieabbaus" die Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter nach § 34c Abs. 2a GewO zu streichen. Eine solche Gesetzesänderung hätte weitreichende negative Folgen für Eigentümergemeinschaften und den Verbraucherschutz.

BVI-Präsident Thomas Meier: "Die Weiterbildungspflicht hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 2018 bewährt. Sie stellt sicher, dass der Verwalter in seiner Arbeit immer auf aktueller Rechtsgrundlage entscheidet und damit für die Eigentümergemeinschaft nach bestmöglichem Wissen handelt. Die Begründung der Abschaffung mit einem vermeintlichen "Bürokratieabbau" ist fadenscheinig. Vielmehr ist angesichts der stetig steigenden rechtlichen und technischen Anforderungen im GdWE-Bereich und komplexer werdender Prozesse Weiterbildung unerlässlich."

Der BVI schlägt vor, die Weiterbildungspflicht weiterzuentwickeln, und ist bereit, dabei seine Expertise einzubringen. BVI-Präsident Meier fordert: "Der Deutsche Bundestag muss jetzt im Gesetzgebungsprozess die Fehlentscheidung des Bundeskabinetts korrigieren und auf die Beibehaltung der Weiterbildungspflicht drängen. Denn dass die Streichung von 20 Weiterbildungsstunden, die laut Gesetz innerhalb von drei Jahren zu absolvieren sind, zu einem merklichen Bürokratieabbau beiträgt, darf stark bezweifelt werden. Wer in diesem Bereich wirklich einen Bürokratieabbau erreichen will, sollte den Fokus besser auf die administrative Vereinfachung legen. Denkbar wäre zum Beispiel ein digitaler Nachweis."

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