Pressemitteilung von Christina Egerer

Detektei Lentz® ermittelt: Arbeitszeitbetrug durch gefälschten Stundennachweis


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Arbeitszeit- bzw. Lohnfortzahlungsbetrug ist keineswegs ein Kavaliersdelikt. Was sicher die wenigsten wissen ist, dass diese Art von Betrug auch einen Straftatbestand darstellt und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden kann. Sofern der Arbeitgeber - als Geschädigter - Strafanzeige erstattet und den Lohnfortzahlungsbetrug zweifelsfrei, z.B. durch einen Detektiv-Tätigkeitsbericht, beweisen kann. Aufträge aus diesem Fachbereich machen jährlich etwa 75% des Auftragsvolumens der Detektei Lentz aus, so die Geschäftsführerin, Christina Egerer, auf Nachfrage.

Immer noch häufigster Fall des Arbeitszeit- bzw. Lohnfortzahlungsbetruges ist das Vortäuschen von Krankheit und das trotz sinkender Krankenstände.

Zu Arbeitszeit- und Lohnfortzahlungsbetrug (http://lohnfortzahlungsbetrug.lentz-detektei.de) zählt juristisch aber auch der Arbeitszeitbetrug, d.h., wenn der Arbeitnehmer weniger als die vereinbarte Arbeitszeit leistet, wie der folgende Fall der Detektei Lentz® zeigt:

Die Detektei Lentz® (http://www.lentz-detektei.de/) wurde mit der Observation eines Hausmeisters mehrerer gehobener Eigentumswohnanlagen beauftragt. Der Hausmeister klagte einerseits gegenüber der ihn bezahlenden Hausverwaltung über ständige Überlastung und zu hohe Erwartungshaltung der Eigentümer und Bewohner der Wohnanlagen. Andererseits klagten die Eigentümer und Bewohner der drei gehobenen Wohnanlagen, dass der Hausmeister zu wenig arbeitete und nicht ausreichend anwesend war.

Ziel der mobilen Observationsgruppe Detektei Lentz® war es, die genaue Arbeitszeit und möglichst exakt die Arbeitsaktivität des Hausmeisters über die Dauer von zunächst einer Woche zu dokumentieren.

Die drei Detektive der Detektei Lentz® begannen sodann mit der Observation (Beobachtung) und stellten schnell fest, dass die Bewohner der Wohnanlagen die Situation wohl richtig eingeschätzt haben. Der Mann hatte die "40-Stunden-Woche" für sich neu erfunden. Die mobile Observationsgruppe beobachtete die Zielperson von Montag - Samstag jeweils von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums musste der Hausmeister - nach eigenem Ermessen der zeitlichen Lage - seine 40 Wochenarbeitsstunden ableisten. So zumindest sein Arbeitsvertrag.

Der Hausmeister zeigte sich wohl an den drei von ihm betreuten Liegenschaften fast täglich, jedoch immer nur um wirklich das notwendigste zu erledigen. Vor 9.00 Uhr morgens verließ die Zielperson seine private Wohnung allenfalls zum täglichen Brötchen und Zeitung kaufen und nach 16.00 Uhr konnten die drei Detektive der Detektei Lentz® ihn nur beim Erledigen von privaten Einkäufen oder beim zweimaligen Besuch eines Fitnessstudios dokumentieren. Samstags machte die Zielperson dann ganztätig frei und verbrachte den Tag mit seiner Frau beim Shoppen in der Stadt.

Insgesamt konnten gerade einmal - und das schon aufgerundet - 26 Arbeitsstunden beobachtet werden. Also deutlich zu wenig.

Auf Rat ihrer Anwälte verlängerte die Hausverwaltung den Observationsauftrag um eine weitere Woche, um einen größeren Zeitraum abzudecken und somit festzustellen, ob es sich bei der bereits getätigten Observationswoche nur um einen Einzelfall handelte.

Aber auch in der zweiten Observationswoche zeigte sich ein ähnliches Bild für die drei eingesetzten Detektive der Detektei Lentz®. Der Hausmeister war vor 9.00 Uhr nie bei einer Arbeitstätigkeit zu erkennen und läutete auch spätestens um 16.30 Uhr den Feierabend ein. Zwischen 13.00 Uhr und 14.30 Uhr hielt sich der Mann ebenfalls nur zu Hause in seiner Hausmeisterwohnung auf und machte eine ausgiebige Pause. So kam man dann auch in der zweiten Woche nur auf knapp 25,5 geleistete Arbeitsstunden. Reparaturanfragen von Bewohnern der Eigentumsanlage wurden von dem Hausmeister - ohne vorherige Kontrolle, wie eigentlich vorgeschrieben - direkt an Fremdfirmen abgegeben. In dem Auftrag an diese Fremdfirmen vermerkte der Hausmeister dann, dass ein "durchgeführter Reparaturversuch von ihm selbst, ohne Erfolg blieb und daher eine Fachfirma hinzugezogen werden müsste". Die drei eingesetzten Detektive konnten keine Reparaturversuche erkennen - die Zielperson war zum Zeitpunkt seines angeblichen Reparaturversuchs noch nicht einmal vor Ort gewesen!

Dieses Observationsergebnis reichte dem Auftraggeber der Detektei Lentz®. Nach zwei Einsatzwochen konnte eine Differenz zwischen vertraglich geschuldeter und tatsächlich geleisteter Arbeit von 28,5 Stunden festgestellt werden. Hochgerechnet arbeitete die Zielperson im Monat also nur knapp drei Wochen, wurde aber für vier Wochen bezahlt.

Ergebnis: Der Hausmeister wurde wegen Arbeitszeitbetrug und Fälschung von Stunden- und Arbeitszeitnachweisen fristlos entlassen; Die Kosten der Detektei Lentz® wurden nach §91 ZPO als "Kosten der notwendigen Beweisführung" zurück gefordert. Das schmeckte dem des Betruges überführten Hausmeister natürlich nicht und er klagte auf Wiedereinstellung.

Nachdem in der ersten Güteverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, wurden dann im Kammertermin auch die drei Detektive der Detektei Lentz® als Zeugen gehört. Deren Angaben waren aber übereinstimmend mit dem minutiösen Bericht so detailliert, dass das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung und die Erstattungspflicht der Detektivkosten der Detektei Lentz® vollumfänglich bestätigte und den Hausmeister auch zur anteiligen Rückzahlung des zu viel erhaltenen Gehalts (1 Wochenvergütung) verurteilte.

Weitere Fälle aus der Praxis zu Arbeits- und Lohnfortzahlungsbetrug finden Sie unter http://www.detektei-lentz-im-einsatz.de/ sowie weitere Tipps wie "Was ist zu tun bei Lohnfortzahlungsbetrug?" oder "Was ist erlaubt bei Mitarbeiterbeobachtungen?" unter http://lohnfortzahlungsbetrug.lentz-detektei.de/index.html.
Detektei Lentz Arbeitszeitbetrug Lohnfortzahlungsbetrug

http://www.lentz-detektei.de/
Lentz GmbH & Co. Detektive KG
Nürnberger Straße 4 63450 Hanau

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