Private Krankenversicherung: So kündigt man richtig
17.11.2011 / ID: 36964
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Seit 2009 besteht auch in der privaten Krankenversicherung eine Versicherungspflicht. Für Privatversicherte ist es deshalb nicht mehr möglich, ihre Police ohne den Nachweis einer neuen Krankenversicherung zu kündigen. Gegenüber seinem alten Versicherer kann der Versicherte also erst die Kündigung aussprechen, wenn er den Abschluss eines neuen Krankenversicherungsvertrags vorweisen kann.
PKV-Wechsel: den Kündigungstermin berücksichtigen
Ein Wechsel von einem PKV-Unternehmen zu einem anderen ist grundsätzlich möglich. Allerdings ist bei der Kündigung des bestehenden Vertrags der Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, die je nach Versicherer 1 bis 3 Jahre umfasst, zu berücksichtigen. Zudem muss der Versicherte eine Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres einhalten. Bei vielen PKV-Unternehmen gilt das Kalenderjahr als Versicherungsjahr - diese Anbieter überführen das erste Versicherungsjahr am 31.12. also ins Kalenderjahr. Daraus ergibt sich, dass der Versicherte die Kündigung bis zum 30. September zum Jahresende aussprechen muss. Andere Gesellschaften legen das tatsächliche Versicherungsjahr zu Grunde - dieses dauert zwölf Monate ab Vertragsbeginn. Anhand des Versicherungsvertrag kann der Versicherte ersehen, wann sein Vertrag begonnen, seine Kündigung muss dann spätestens drei Monate vorher beim Versicherer eingegangen sein. Eine ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht für den Versicherten. Davon kann er entweder Gebrauch machen, wenn Versicherer die Leistungen einschränkt oder die Beiträge erhöht. Innerhalb eines Monats, nachdem er über von Krankenkasse über die Änderungen informierte wurde, hat er die Möglichkeit, den Vertrag aufheben zu lassen.
Kündigung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses
Ein anderer Grund für die Kündigung der privaten Krankenversicherung kann darin liegen, dass sich für den Versicherten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) ergibt. Nach Eintritt dieses Datums hat er drei Monate Zeit, seine PKV-Police rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht zu kündigen. Innerhalb von zwei Monaten muss er nachweisen, dass er versicherungspflichtig geworden ist, ansonsten gilt seine Kündigung als nicht wirksam.
Anwartschaft
Wer seine private Krankenversicherung aufgrund einer eintretenden Versicherungspflicht in der GKV kündigt, kann seinen PKV-Vertrag auch in eine Anwartschaft umwandeln lassen. Dies ist besonders für jüngere Privatversicherte, deren Versicherungspflicht nur vorübergehend eintritt, eine Überlegung wert. Durch eine Anwartschaft sichert sich der Versicherungsnehmer den späteren Eintritt bzw. die Rückkehr in eine Krankheitskostenvollversicherung sowie das Recht, dass bestimmte Vertragsbestandteile erhalten bleiben. In der Zeit der Anwartschaft ruht die Krankenversicherung, und der Versicherte hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf Leistungen.
Es gibt die kleine und die große Anwartschaft. Wählt der Versicherte die große Anwartschaft bleiben seine Altersrückstellungen erhalten und sein Vertrag läuft nach Wiederaufnahme so weiter wie vor der Unterbrechung. Allerdings zahlt der Versicherte für die Anwartschaft auch entsprechend mehr, da er auch die Altersrückstellungen weiter bedienen muss. In der kleinen Anwartschaft hingen findet kein weiterer Aufbau von Altersrückstellung statt. So bleibt zwar nicht das Eintrittsalter des Versicherten bestehen, von der Pflicht einer erneuten Gesundheitsprüfung ist er aber befreit. Die Prämienhöhe hängt dann vom neuen Eintrittsalter, der neue Beitrag kann also höher als über der alte liegen. Auf http://www.hypostar.de finden Interessenten weitere Informationen und Vergleichsmöglichkeiten zu Tarifen und Anbietern von Privaten Krankenversicherungen.
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