Kluge Strategien für 2024
25.03.2024 / ID: 409343
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Der Klassiker: Investitionsabzugsbetrag
"Wer als Unternehmer Steuern sparen möchte, aber aktuell kein Budget hat, um in betriebliche Wirtschaftsgüter zu investieren, kann von der Minderung des Gewinns um einen Investitionsabzugsbetrag profitieren", verrät der Steuerprofi. Plant ein Unternehmen in den nächsten drei Jahren ins bewegliche Anlagevermögen, beispielsweise in Pkws, Möbel, Smartphones oder Maschinen zu investieren, ist es bereits im Jahr der Planung möglich, 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe geltend zu machen. Voraussetzung hierfür? "Unter anderem darf der Gewinn vor Abzug einerseits höchstens 200.000 Euro betragen und zum anderen muss das Auto, das Handy oder die Maschine im Jahr des Kaufs sowie im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden", weiß Prof. Dr. Juhn.
Der No-Brainer: Soll- und Ist-Versteuerung
Normalerweise sind Betriebe dazu verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen, sobald sie ihre Leistung erbracht haben. Das ist auch als Soll-Versteuerung bekannt. "Unternehmen, die im Jahr 2022 weniger als 600.000 Euro Umsatz gemacht haben, können jedoch auch einen Antrag auf Ist-Versteuerung stellen", erklärt der Steuerexperte. Das bedeutet, sie müssen die Umsatzsteuer erst dann an den Fiskus abführen, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. "Die aktuelle Version des Wachstumschancengesetzes sieht eine Erhöhung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro vor", ergänzt Prof Dr. Juhn. Entsprechend könnten Betriebe, deren Gesamtumsatz 2023 über 600.000 Euro und unter 800.000 Euro lag, noch eine Chance bekommen, von der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung zu profitieren. Allerdings muss der Bundesrat hierfür Ende März erst noch grünes Licht geben.
Die Benefits: Inflationsausgleichsprämie
Gutes tun und die Abgabenlast verringern? Mit der Inflationsausgleichsprämie bekommen Unternehmen die Möglichkeit, ihre Beschäftigten finanziell zu unterstützen und gleichzeitig Steuern zu sparen. "Noch bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Betriebe pro Mitarbeitenden bis zu 3.000 Euro steuerfrei zusätzlich zum normalen Gehalt auszahlen", weiß Prof. Dr. Juhn. Außerdem muss auf dem Lohnzettel oder dem Bankauszug kenntlich gemacht werden, dass es sich bei der Zahlung um eine Inflationsausgleichsprämie handelt. "Grundsätzlich gilt diese Regelung auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG", fügt der Experte hinzu. "Damit das Finanzamt eine solche Zahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als verdeckte Gewinnausschüttung wertet, gilt es allerdings einige Punkte zu beachten." So muss es triftige betriebliche Gründe geben, die eine solche Auszahlung rechtfertigen. Das Gesellschaftsverhältnis allein genügt hier nicht. Der Steuerprofi empfiehlt, in einem entsprechenden Vermerk in der Lohnabrechnung die Sonderzahlung etwa mit gestiegenen Verbraucherpreisen in Zusammenhang zu bringen. Außerdem sollte zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung vertraglich geregelt sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen, die gesetzlich für Arbeitnehmende vorgesehen sind, vollständig erhalten kann.
(Bildquelle: JUHN Partner GmbH)
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