Pressemitteilung von JUHN Partner GmbH

Abgaben auf Bitcoins und Co.


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Abgaben auf Bitcoins und Co.Kryptowährungen sind zu einer beliebten Investitionsmöglichkeit geworden. Vor allem jüngere Generationen sind gegenüber neuen Anlageklassen aufgeschlossener als die Generationen vor ihnen. Das zeigt eine Studie von YouGov im Auftrag der Tradingplattform Bitpanda. Während etwa 11 Prozent der deutschen Bevölkerung bereits Kryptowährungen besitzen, haben 22 Prozent der Millennials (28- bis 43-Jährige) in digitale Währungen investiert und 12 Prozent der Gen Z (18- bis 27-Jährige). Trotz aller Begeisterung für schnelle Gewinne mit dem vermeintlichen Bollwerk gegen das staatliche Geldmonopol sollten Anleger ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht vergessen. "Wer in virtuelle Währungen investiert, muss sich frühzeitig mit den steuerlichen Regelungen vertraut machen", empfiehlt Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei JUHN Partner.

Steuern auf Krypto-Gewinne

Virtuelle Währungen werden vom Bundesfinanzministerium als privates Tauschmittel eingestuft. "Damit gelten Bitcoin und Co. rechtlich als "anderes Wirtschaftsgut"", so Juhn. Ein wesentlicher Vorteil für Anleger: Anders als beispielsweise Aktiengewinne unterliegen Erträge aus dem Handel mit Kryptowährungen nicht der Abgeltungsteuer. "Die Besteuerung hängt vor allem von der Haltedauer ab", erklärt der Profi. Bleiben die Coins weniger als ein Jahr im Wallet und werden erst danach mit Gewinn verkauft, verdient der Fiskus an diesem Ertrag je nach persönlichem Steuersatz zwischen 14 und 45 Prozent - vorausgesetzt die Freigrenze von 1.000 Euro wird überschritten. Erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist sind die Gewinne steuerfrei. Dabei spielt es dann auch keine Rolle, wie hoch diese ausfallen.

Berechnung von Krypto-Erträgen

Prinzipiell gilt für die Gewinnberechnung die Einzelbetrachtung. "Das bedeutet, dass man nachvollziehen muss, wann und zu welchem Wert man ein verkauftes Token erworben hat", unterstreicht Juhn. Zur Vereinfachung dürfen Anleger aber auch eine andere Berechnungsmethode anwenden - die sogenannte FiFp-Methode ("First in - First out"). Hier wird angenommen, dass die zuerst gekauften Coins auch als erste verkauft werden. Andere Methoden sind hingegen ausgeschlossen. "Haben Anleger ihren Gewinn berechnet, müssen sie den auch in ihrer Steuererklärung unter sonstige Einkünfte angegeben", fügt der Experte an. Hier gilt es neben dem jeweiligen Steuerjahr, in dem die Coins verkauft oder getauscht wurden, auch Folgefragen zu Haltedauer, Kosten und Preisen zu beantworten. Dabei empfiehlt es sich, alle relevanten Belege griffbereit zu halten, um die Angaben beim Finanzamt zu untermauern.

Werbungskosten und Verluste

Kosten für das Wallet oder Gebühren der Kryptobörse lassen sich als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Verluste aus dem Bitcoin-Handel können prinzipiell mit Gewinnen aus anderen Jahren verrechnet werden. "Eine sorgfältige Dokumentation aller Transaktionen und der richtige Zeitpunkt zur Veräußerung sind essenziell, um steuerliche Risiken zu minimieren und mögliche Vorteile zu nutzen", rät der Professor für Steuerrecht. "Insbesondere für Anleger, die ihr Krypto-Wallet erweitern wollen, kann es angesichts der Komplexität der Materie sinnvoll sei, Experten hinzuzuziehen. Sie helfen, mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden."

Weitere Informationen unter: https://www.juhn.com/lp/krypto/

(Bildquelle: JUHN Partner GmbH)

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