Steueränderungen im Überblick
13.06.2024
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Degressiv statt linear
Mit Verabschiedung des WCGs haben Firmen temporär die Möglichkeit, auf eine höhere Abschreibung für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens zu setzen. "Konkret lässt sich die degressive Abschreibung auf Vermögensgegenstände anwenden, die zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2024 erworben oder hergestellt wurden", präzisiert der Steuerexperte. "Der Wechsel zur linearen Methode bleibt jederzeit möglich, lohnt sich aber erst dann wirklich, wenn der Abschreibungswert dabei gleich hoch ist wie der degressive oder höher liegt." Im letzten Jahr der Nutzungsdauer ist die Rückkehr zur linearen Abschreibung jedoch verbindlich.
Investitionsförderung durch Thesaurierung
Zahlreiche Unternehmen nutzen die Thesaurierung, um Steuern einzusparen. "Gewinne, die ein Betrieb nicht ausschüttet, sondern im Unternehmen behält, unterliegen dem niedrigeren Thesaurierungssteuersatz von 28,25 Prozent", so Prof. Dr. Juhn. Bisher mussten vom Gesamtvolumen allerdings alle entnommenen Steuern inklusive der Gewerbesteuer abgezogen werden. Das WCG schafft diese Regelung ab und sorgt dafür, dass Firmen die volle steuerliche Vergünstigung der Thesaurierung erhalten.
Entlastung für KMUs
Als Rechtsform haben kleine und mittelständische Betriebe (KMUs) oft die eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft. "Üblicherweise unterliegt der Gewinn dabei dem persönlichen Einkommensteuersatz der Gesellschafter beziehungsweise Unternehmer, der meist zwischen 35 und 45 Prozent beträgt", erklärt der Steuerprofi. Zum Vergleich: Abgaben von Kapitalgesellschaften liegen bei etwa 30 Prozent. Zwar gab es 2021 eine erste Angleichung bei der Steuerbehandlung verschiedener Gesellschaftsformen, allerdings galt sie nur für bestimmte Arten von Personengesellschaften. Mit dem WCG wurde der Kreis ausgeweitet, sodass beispielsweise nun auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) profitieren, was KMUs im internationalen Wettbewerb stärkt.
Vereinfachter Verlustausgleich
Verzeichnet ein Unternehmen Verluste, findet in der Regel eine Verrechnung mit Gewinnen im gleichen Steuerjahr statt. Kommt dabei ein Minus heraus, macht das Unternehmen steuerlich ebenfalls Verluste. "Durch einen Verlustabzug kann der Betrieb diese aber ausgleichen, indem negative Einkünfte mit positivem Einkommen aus anderen Zeiträumen verrechnet werden, was zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns führt", so Prof. Dr. Juhn. Für die Steuerjahre 2024 bis 2027 erhöht das WCG die maximale Summe des Verlustvortrags auf eine Million Euro - oder zwei Millionen für zusammenveranlagte Ehepartner - plus 70 Prozent des Gesamteinkommens. Normalerweise liegt die Grenze bei zuzüglich 60 Prozent.
Weniger Bürokratie
Eine wichtige Änderung im WCG bezieht sich auf die Umsatz- und Gewinngrenzen für die Buchführungspflicht, die im Vergleich zu den bisherigen 600.000 Euro beziehungsweise 60.000 Euro um jeweils ein Drittel angehoben wurden. "Unternehmen, deren Einnahmen unterhalb dieser Schwellen liegen, sind nicht mehr zur Buchführung verpflichtet", so der Experte. "Stattdessen können sie eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, was den zeitlichen und finanziellen Aufwand reduziert."
Mehr Effizienz
Außerdem entbindet das WCG Kleinunternehmer von der Pflicht, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, vorausgesetzt ihr Vorjahresumsatz übersteigt 800.000 Euro nicht. "Daneben unterliegen sie der Ist-Besteuerung", fügt Prof. Dr. Juhn an. Maßgeblich für die Berechnung der Umsatzsteuer ist also der tatsächlich empfangene Betrag, den sie für ihre Leistungen erhalten. Denn sonst müssten sie die Umsatzsteuer nach dem auf ihren Rechnungen ausgewiesenen Betrag abführen, noch bevor ihnen dieses Geld zugeflossen ist. Außerdem sind Unternehmen, deren Umsatzsteuer im vergangenen Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2.000 Euro betrug, künftig von der Vorauszahlung befreit.
(Bildquelle: JUHN Partner GmbH)
Firmenkontakt:
JUHN Partner GmbH
Im Zollhafen 24
50678 Köln
Deutschland
+49 (0) 221 999832-0
https://www.juhn.com/
Pressekontakt:
Borgmeier Public Relations
Lange Straße 112
27749 Delmenhorst
+49 (0) 4221 934 - 341
https://www.borgmeier.de/
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von JUHN Partner GmbH
20.11.2024 | JUHN Partner GmbH
Unterwegs im Steuerdschungel
Unterwegs im Steuerdschungel
04.11.2024 | JUHN Partner GmbH
Abgaben auf Bitcoins und Co.
Abgaben auf Bitcoins und Co.
11.10.2024 | JUHN Partner GmbH
Steuervorteile strategisch nutzen?
Steuervorteile strategisch nutzen?
12.09.2024 | JUHN Partner GmbH
Dubai calling?
Dubai calling?
02.09.2024 | JUHN Partner GmbH
Abschreiben erlaubt
Abschreiben erlaubt
Weitere Artikel in dieser Kategorie
05.03.2025 | JS Research
Neuer Rekord bei der Silbernachfrage kommt
Neuer Rekord bei der Silbernachfrage kommt
05.03.2025 | Syngenio AG
Syngenio stellt sich für die Zukunft auf. Managementstruktur und Aufgabenverteilung neu ausgerichtet.
Syngenio stellt sich für die Zukunft auf. Managementstruktur und Aufgabenverteilung neu ausgerichtet.
05.03.2025 | JS Research
Gold- und Silberpreis - was kommt da noch
Gold- und Silberpreis - was kommt da noch
05.03.2025 | KYOCERA Europe GmbH
Neuartige Relais-Technologie von KDDI und Kyocera
Neuartige Relais-Technologie von KDDI und Kyocera
05.03.2025 | Florschuetz Consulting
Christian Florschütz ist "Interim Manager des Jahres 2025"
Christian Florschütz ist "Interim Manager des Jahres 2025"
