Steuerliche Aspekte für Influencer - Was gilt es zu beachten?
05.09.2024 / ID: 417457
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

**Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit**
Influencer erzielen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß §15 EStG oder aus selbständiger Arbeit nach §18 EStG. Einkünfte aus Gewerbebetrieb umfassen beispielsweise Einnahmen aus Affiliate-Marketing, Werbeverträgen und dem Verkauf eigener Produkte. Diese Einkünfte sind dann relevant, wenn die Tätigkeit regelmäßig und nicht nur einmalig ausgeübt wird.
Dagegen beziehen sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf Tätigkeiten, bei denen die persönliche Arbeitskraft des Influencers im Vordergrund steht, wie etwa das Erstellen von schriftlichen Produktrezensionen oder Empfehlungen. Solche Einkünfte fallen unter §18 EStG, sofern sie direkt mit der Influencer-Tätigkeit verknüpft sind.
**Künstlerische Tätigkeit von Influencern: Eine steuerliche Einordnung**
Im Rahmen der steuerlichen Einordnung von Influencern kann ihre Tätigkeit unter bestimmten Umständen als künstlerisch eingestuft werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihre Arbeit kreative, gestalterische Elemente umfasst, die über rein kommerzielle Zwecke hinausgehen.
Nach §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit klassifiziert werden. Hierzu zählen Tätigkeiten, die eine künstlerische Schöpfungshöhe erreichen, wie etwa das Erstellen von aufwendigen Fotos oder Videos, die nicht nur Produktwerbung darstellen, sondern auch eine eigenständige, künstlerische Ausdrucksform beinhalten. Auch schriftstellerische Leistungen, wie detaillierte und kreativ gestaltete Produktrezensionen oder Blogbeiträge, können als künstlerische Tätigkeiten anerkannt werden.
Wichtig ist hierbei, dass der Influencer eine persönliche, kreative Leistung erbringt, die sich klar von standardisierten, rein kommerziellen Tätigkeiten abhebt. Diese künstlerische Komponente kann bei der steuerlichen Einordnung eine Rolle spielen, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob die Tätigkeit als freiberuflich und somit gewerbesteuerfrei eingestuft werden kann.
Ein Influencer, der seine Tätigkeit als künstlerisch verstanden wissen möchte, kann dies beim Finanzamt beantragen. Die Behörde prüft dann, ob die ausgeübten Tätigkeiten die Kriterien der künstlerischen Arbeit erfüllen, was eine potenziell günstigere steuerliche Behandlung ermöglichen könnte.
**Unterschiede in der Besteuerung: Gewerbetreibender vs. Freiberufler**
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern liegt in der Steuerpflicht. Gewerbetreibende unterliegen der Gewerbesteuerpflicht und sind zur Buchführung verpflichtet, während Freiberufler, zu denen auch viele Künstler zählen, von der Gewerbesteuer befreit sind.
**Relevante Steuerarten für Influencer**
Für Influencer kommen verschiedene Steuerarten in Betracht, darunter die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Die Frage, ob jemand unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, hängt vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ab. Unbeschränkte Steuerpflicht gilt für natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland, während beschränkte Steuerpflicht für Personen ohne inländischen Wohnsitz, aber mit inländischen Einkünften gilt.
**Umsatzsteuerpflicht und Kleinunternehmerregelung**
Influencer können von der Kleinunternehmerregelung profitieren, wenn ihre Umsätze bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten. Für das laufende Jahr liegt dieser Schwellenwert bei 50.000 Euro, für das Vorjahr bei 22.000 Euro. Erfüllt ein Influencer diese Voraussetzungen, entfällt die Pflicht zur Erhebung von Umsatzsteuer. Ab 01.01.2025 erhöhen sich die Grenzen auf 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
**Fazit**
Mit einer gezielten steuerlichen Planung und der Unterstützung durch einen Steuerberater können Influencer ihre steuerliche Belastung optimieren. Dabei ist es wichtig, die richtige Einordnung der Einkünfte und die damit verbundenen Pflichten im Blick zu behalten, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
(Bildquelle: iStock-2035048955, Influenzer)
Firmenkontakt:
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Alfredstr. 157
45131 Essen
Deutschland
0201/822896-10
http://www.frtg-essen.de
Pressekontakt:
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-22
http://www.frtg-essen.de
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von FRTG Steuerberatungsgesellschaft
13.05.2025 | FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen - Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen - Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
06.05.2025 | FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Bußgeld bei Bargeldzahlung: Verbrauchern drohen ab 2027 hohe Strafen
Bußgeld bei Bargeldzahlung: Verbrauchern drohen ab 2027 hohe Strafen
24.04.2025 | FRTG Steuerberatungsgesellschaft
ViDA: Die digitale Revolution der Mehrwertsteuer in Europa
ViDA: Die digitale Revolution der Mehrwertsteuer in Europa
15.04.2025 | FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Steuerliche Nebenleistungen: Was Steuerzahler über Zuschläge und Zinsen wissen sollten
Steuerliche Nebenleistungen: Was Steuerzahler über Zuschläge und Zinsen wissen sollten
08.04.2025 | FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Steuerliche Entlastungen und Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger ab 2025
Steuerliche Entlastungen und Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger ab 2025
Weitere Artikel in dieser Kategorie
15.05.2025 | JS Research
Investments bei Gold-Royalty-Unternehmen gut aufgehoben
Investments bei Gold-Royalty-Unternehmen gut aufgehoben
15.05.2025 | Alvarez & Marsal
Aktuelle Analyse zeigt: PE-Fonds mit starkem ESG-Fokus zeigen Outperformance
Aktuelle Analyse zeigt: PE-Fonds mit starkem ESG-Fokus zeigen Outperformance
15.05.2025 | GOLDiNVEST.de
Sranan Gold meldet Stichproben mit bis zu 108 g/t Gold vom Tapanahony-Projekt in Suriname!
Sranan Gold meldet Stichproben mit bis zu 108 g/t Gold vom Tapanahony-Projekt in Suriname!
15.05.2025 | JS Research
Gold als monetäres Anlagegut glänzt - Goldminenaktien sollten folgen
Gold als monetäres Anlagegut glänzt - Goldminenaktien sollten folgen
15.05.2025 | Frequentis AG
FREQUENTIS und AirHub schließen strategische Partnerschaft, um UTM-Zugänglichkeit zu verbessern
FREQUENTIS und AirHub schließen strategische Partnerschaft, um UTM-Zugänglichkeit zu verbessern
