Vorvertragliche Aufklärung: Auf welche Informationen Sie als Franchisenehmer ein Recht haben
20.01.2012 / ID: 44402
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Görlitz, 20. Januar 2012 (jk) - So wie überall gibt es auch auf dem deutschen Franchise-Markt einige schwarze Schafe, die Franchisenehmer aufgrund falscher oder unvollständiger Informationen zu Partnern machen und Ihnen damit erheblichen unternehmerischen Schaden zufügen. Um solchen Fällen vorzubeugen, besteht für Franchisesysteme eine gesetzliche geregelte vorvertragliche Aufklärungspflicht, auf deren Grundlage der Deutsche Franchise-Verband als allgemein verbindlich geltende Richtlinien vorgibt. Im Folgenden erfahren Sie in Kürze, was Sie als potentieller oder auch zukünftiger Franchisegeber hinsichtlich der vorvertraglichen Aufklärung wissen sollten:
1.Das vorvertragliche Vertrauensverhältnis, für das die Aufklärungspflicht gilt, beginnt schon in der Phase der Vertragsanbahnung, d.h. es gilt schon für Verhandlungen und für Vorgespräche, die der Vorbereitung der Verhandlungen dienen. Davon betroffen sind auch Informationsmaterial und beispielsweise Zeitungsanzeigen oder Messepräsentationen.
2.Der Franchisegeber ist verpflichtet, die Erfolgsaussichten seines Konzeptes genauso wie den voraussichtlichen Kapital- und Arbeitseinsatz des Franchisenehmers anhand von Zahlten offenzulegen und zu erläutern.
3.Der Franchisegeber muss eine Kalkulationsgrundlage liefern, anhand deren der Franchise-Interessent selbständig seine unternehmerischen Chancen und Risiken einschätzen kann. Diese Grundlage muss auf den bisherigen Erfahrungen von Franchise-Betrieben des Systems oder von Pilotbetrieben basieren.
4.Dem Franchisenehmer-Interessenten steht nicht nur der Einblick, sondern eine eingehende und unbegleitete Prüfung des Handbuchs in den Räumen des Franchisegebers zu.
5.Der Franchisenehmer darf den Franchisevertrag sowie alle weiteren Unterlagen mit Ausnahme des Handbuchs mindestens 10 Tage zur Überprüfung durch sich und Dritte einbehalten.
6.Alle an den Franchisenehmer übermittelten Informationen müssen schriftlich oder anderweitig nachweisbar in deutscher Sprache dokumentiert werden.
Die vorvertragliche Aufklärungspflicht gilt allerdings auch umgekehrt: So muss Der Franchisenehmer den Franchisegeber im Vorfeld des Vertragsabschlusses wahrheitsgemäß und vollständig über seine Aus- und Weiterbildung, seinen beruflichen Werdegang und seine Qualifikationen sowie über etwaiges Eigenkapital unterrichten.
Welche konkreten Informationen und Unterlagen Sie als Interessent von einem Franchisegeber einfordern sollten, um nach den hier genannten Richtlinien abgesichert zu sein, können Sie unter http://www.franchisetip.de/Vorvertragliche _Aufklaerung.html nachlesen.
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