Steueränderungen 2012:Krankheitskosten werden weiterhin nur mit Nachweis anerkannt
04.06.2012 / ID: 63702
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 04. Juni 2012****** Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastung gesetzlich definiert und löst die bisherigen Verwaltungsregelungen (R33.4 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien) ab. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen,weist darauf hin, dass es drei Arten des Nachweises von Aufwendungen im Krankheitsfall gibt, die vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Kauf medizinischer Hilfsmittel ausgestellt sein müssen:
"Grundsätzlich muss eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorliegen. Bei besonderen Maßnahmen wie Kuren, psychotherapeutische Behandlungen, medizinische Hilfsmittel, die als Gebrauchsgegenstände anzusehen sind oder wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung notwendig. Bei Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind muss eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes vorliegen. Das gilt für alle noch offenen Fälle", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Beim Kindergeld kommt es durch den Wegfall der Einkommensüberprüfung zum Verzicht auf die Überprüfung der Einkommensgrenze (8.400,00 EUR) bei volljährigen Kindern: Die Erwerbstätigkeit bleibt nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer Betracht. In drei Fällen kann das volljährige Kind jedoch einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und einem ersten Studium, in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder wenn die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann(§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Unschädlich sind eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und ein Ein-Euro-Job. (Inkrafttreten: 01.01.2012)
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