Pressemitteilung von Peter H. Dehnen

Die SE liegt in Deutschland im Trend - Konsequenzen für den Aufsichtsrat?


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Düsseldorf, 21.01.2011 - Am 17. November 2010 stellte die Europäische Kommission ihren Erfahrungsbericht über die Europäische Aktiengesellschaft, die Societas Europeae (abgekürzt SE), vor.
Hiernach waren Mitte des vergangenen Jahres knapp 600 SE in den EU-/EWR-Mitgliedsstaaten registriert. Auffallend ist, dass etwa 70 % der Neugründungen der SE in Deutschland und der Tschechischen Republik zu verzeichnen sind.
Ein wichtiges Argument pro SE ist gem. einer von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen Studie die Möglichkeit der Reduzierung der Größe des Aufsichtsrats, um seine Arbeit wirksamer gestalten zu können. Es scheint so, als werde teilweise auf die Rechtsform der SE zurückgegriffen, um trotz eines Anstiegs der Arbeitnehmer in einem Unternehmen das gleiche Niveau an Arbeitnehmerbeteiligung zu wahren. Diese Möglichkeit gestaltet sich vor allem für große deutsche Unternehmen als interessant.

Erläuterung:
Gemäß § 95 AktG muss der Aufsichtsrat einer AG mindestens aus drei Mitgliedern (Satz 1). Die Satzung kann allerdings eine bestimmte höhere Zahl festlegen, die durch drei teilbar sein muss (Satz 2 und 3). Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital bis zu 1,5 Mio. EUR neun, von mehr als 1,5 Mio. EUR 15 und von mehr als 10 Mio. EUR 21 Mitglieder (Satz 4). Abweichende Bestimmungen des Gesetzes über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern, MitbestG, sind zu berücksichtigen (Satz 5).
Gemäß § 1 des MitbestG i.V.m. § 96 Abs. 1 AktG haben in einer AG, in der mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, diese ein Mitbestimmungsrecht nach der Maßgabe des MitbestG. Der unter dem Mitbestimmungsrecht zu bildende Aufsichtsrat ist paritätisch zu besetzen, also hälftig mit Vertretern von Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite.

Als weitere wichtige Aspekte, welche für die Gründung einer SE sprechen, wurden von Unternehmensseite häufig Vorteile der SE bei grenzübergreifenden Fusionen, das europäische Image der SE und die Möglichkeit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat genannt.
Die verhältnismäßig hohe Zahl von SE-Neugründungen in Deutschland resultiere laut der Kommission daher, dass gerade hier sehr viele Großunternehmen ansässig seien, welche aufgrund der nationalen Regelungen des Aktienrechts nur auf ein dualistisches Leitungssystem, bestehend aus Aufsichtsrat und Vorstand zurückgreifen könnten. Somit biete die SE mit der Möglichkeit eines monistischen Leitungssystems eine Alternative zur deutschen AG.
Die EU-Kommission denkt derzeit über mögliche Änderungen des SE-Statuts nach, um gegebenenfalls 2012 Vorschläge vorzulegen.
Lesen Sie den ganzen Bericht der EU-Kommission an das Europäische Parlament und den Rat unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0676:FIN:DE:PDF
SE Aufsichtsrat EU-Kommission Bericht GermanBoardRoom

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