Medienfonds Hannover Leasing Nr. 142 Macigal Productions GmbH & Co. KG (Rush Hour 2)
05.10.2012 / ID: 81947
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
(Bremen, 5. Oktober 2012) Vor einem Scherbenhaufen stehen Investoren in den Medienfonds Hannover Leasing Nr. 142 (Rush Hour 2). Die Anleger wurden durch die Fondsgesellschaft Hannover Leasing über die Änderung der steuerlichen Grundlagenbescheide für die Jahre 2002 bis 2009 informiert. Nach Erkenntnissen der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht drohen nunmehr Steuernachzahlungen von in der Spitze 80 Prozent der Nominaleinlage.
"In strafrechtlichen Ermittlungen ist die Steuerfahndung zu der Ansicht gelangt, dass nur ein geringer Teil der Investorengelder für die Filmproduktion verwendet wurde", erläutert Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Festgelegt wurde dies in Vereinbarungen, die den Verträgen zwischen dem Fondsinitiator Hannover Leasing und der Produktionsfirma vorgeschaltet waren. "Hier ging es im weitesten Sinne um den Barwertvorteil. Solche Vereinbarungen werden auch als "Net Present Value Letter" bezeichnet", erläutert Fachanwalt Gieschen. Mit der Folge, dass nur ein unwesentlicher Teil der Investorengelder, der so genannte Barwertvorteil, für die Produktion und die Verwertung des Films verwendet werden sollten.
"Die Steuerfahndung sieht darin ein Scheingeschäft, auch weil der verbliebene Rest des investierten Kapitals wie ein Festgeld auf Konten einer Tochter der Landesbank Hessen-Thüringen geflossen ist", erklärt Jens-Peter Gieschen. Die Landesbank-Tochter sollte dann die beim Medienfonds Hannover Leasing Nr. 142 (Rush Hour 2) obligatorische Fremdfinanzierung sicherstellen. "Im Klartext bedeutet dies: Den Anlegern wurde ein Darlehen aus den von ihnen zuvor selbst eingezahlten Mitteln gewährt", bringt Fachanwalt Gieschen diese steuerlich zweifelhafte Konstruktion auf den Punkt.
Mittlerweile hat Fondsinitiator Hannover Leasing eine finanzgerichtliche Entscheidung für diesen Winter angekündigt. "Sollte diese aber nicht - wie von Hannover Leasing erhofft - positiv ausfallen, werden zahlreiche Anleger in der so genannten Verjährungsfalle stecken", befürchtet Fachanwalt Gieschen. Hintergrund: Ansprüche verjähren taggenau und kenntnisunabhängig spätestens zehn Jahre nach Zeichnung. Wer also seine Beteiligung im Jahr 2002 eingegangen ist, hat aller Wahrscheinlichkeit nach wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist keine Chance mehr, berechtigte Schadenersatzansprüche durch zu setzen.
Einziger Ausweg: "Anleger im Medienfonds Hannover Leasing Nr. 142 Magical Productions (Rush Hour 2) sollten so schnell wie möglich ihre Schadenersatzansprüche gegen die Initiatoren prüfen lassen und so genannte verjährungshemmende Maßnahmen zeitnah einleiten", rät eindringlich KWAG-Partner Gieschen. Erst kürzlich haben KWAG Rechtsanwälte eine Klage gegen die Initiatoren des Medienfonds Hannover Leasing Nr. 142 Magical Productions (Rush Hour 2) mit einem vorläufigen Streitwert von mehr als 7,3 Millionen Euro beim Landgericht München I eingereicht.
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