Halbherziges Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine in Rheinland-Pfalz
31.03.2014
Vereine & Verbände
Mit dieser rechtlichen Aufwertung des Tierschutzes soll in Rheinland-Pfalz ein Gleichgewicht zwischen Tierschutz- und Nutzerinteressen auch vor Gericht hergestellt werden. Gegenwärtig gibt es ein solches Gleichgewicht nicht. Während nämlich jeder Tiernutzer gegen ein vermeintliches "zu viel" an Tierschutz klagen und den Instanzenzug bis zum Bundesverwaltungsgericht ausschöpfen kann, ist kein Tierschutzverein in der Lage, gegen ein "zu wenig" an Tierschutz eine Klage zu erheben. Diese Rechtslücke galt es zu schließen.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung enthält jedoch einen entscheidenden Schönheitsfehler: Kurzfristig entschied sich die Regierungsfraktion, dass im Rahmen des Klagerechtes die tierschutzrechtlichen Genehmigungen für Zoologische Gärten ausgenommen sind. "Bei allem Lob für diese Initiative der Landesregierung ist die Ausnahmeregelung weder angemessen noch notwendig, sondern stellt vielmehr eine erhebliche Schwächung des neuen Rechtsinstrumentes dar", bewertet Torsten Schmidt, wissenschaftlicher Mitarbeiter des bmt, das neue Gesetz.
Eine Sonderrolle der Zoos ist unverständlich, denn auch hier gibt es aus Sicht des bmt noch dicke Bretter zu bohren: So zeigte eine 2011 bundesweit durchgeführte Recherche von mehreren Tierschutzorganisationen, an der auch der bmt beteiligt war, eine Reihe von erheblichen Tierschutzmissständen in deutschen Zoos, darunter auch in einer Einrichtung in Rheinland-Pfalz. "Bereits die Tatsache, dass fast alle großen Zoos ihren Wasservögeln in den Freianlagen seit Jahren regelmäßig und im großem Umfang völlig rechtswidrig die Flügel kupieren und damit erhebliches Tierleid billigend in Kauf nehmen, spricht nicht dafür, dass Zoos in Sachen Tierschutz eine Kernkompetenz besitzen. Da die Zoos nun aktuell noch dazu übergehen, diese illegalen Verstümmelungen als "tierärztliche Indikation" rechtlich legitimieren zu wollen, macht deutlich, dass hier eine Klagebefugnis der Tierschutzverbände absolut notwendig erscheint. Es macht keinen Sinn, Tierschutzprobleme in bestimmten Rechtsbereichen einfach auszublenden", so Schmidt abschließend.
Das grundsätzliche Verbot der Amputation im Tierschutzgesetz gilt bereits seit 1998. Ausnahmen für Zoos sind im Tierschutzgesetz explizit nicht zugelassen. So ist nicht nur der operative Eingriff mit erheblichen Belastungen für die Tiere verbunden, sondern der Verlust der Flugfähigkeit kann zum Teil zu Stoffwechsel- und Faktorenerkrankungen führen. Seit mehreren Jahren setzt sich der bmt dafür ein, dass die von den Zoos vorgenommenen künstlichen Verstümmelungen endlich beendet werden.
http://www.tierschutz-bmt-berlin.de/
Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V.
Sauerbruchstraße 11 14109 Berlin
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