Pressemitteilung von MIchael Olaf Schuett

Marken- und Patentrecht USA - USAG24 Group, Inc


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Zuständig für die Vergabe von Patent- und Markenrechten ist in den Vereinigten Staaten von Amerika das United States Patern and Trademark Office (USPTO
oder Office). Das Office ist weder für Patent- oder Markenverletzungen, noch für
die Durchsetzung von Patenten, noch für Streitigkeiten hinsichtlich der Ver-
marktung oder des Gebrauchs dieser Patente oder Erfindungen zuständig.

Patente

Grundsätzlich darf nur der Erfinder ein Patent beantragen. Patente, die sich in
den Händen fremder Personen befinden werden ungültig, es sei denn sie
unterliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsnachfolge. Haben mehrere Per-
sonen eine Erfindung gemeinsam gemacht, so müssen sie für diese Erfindung
ein gemeinsames Patent beantragen. Soweit eine Person "nur" Geldgeber für
eine Erfindung ist, aber nicht an der Erfindung selber mitgewirkt hat, wird sie
hinsichtlich der Patentvergabe nicht berücksichtigt.

Der Erfinder muss den Antrag persönlich beim Office stellen und einen Eid
leisten. Dies gilt auch für ausländische Patentantragsteller. Außerdem wird
ein US-Patent nur vergeben, wenn die Erfindung vor der Antragstellung nicht
bereits in einem anderen Land eingetragen ist oder wenn der ausländische
Eintrag länger als zwölf Monate gesichert ist. Ist das Patent von dem Erfinder
schon in einem anderen Land gesichert worden oder die Eintragung dort zuerst
beantragt worden, dann muss der Antragsteller diesem ausländischen Antrag seine Versicherung und einen Eid beifügen sowie das Land und das Datum
angeben, in dem die frühere Eintragung erfolgte.

Wie in Deutschland auch sollte die Antragstellung für ein Patent durch einen
entsprechenden Patentanwalt oder einen Patentagenten gestellt werden.
Grundsätzlich kann jeder Erfinder zwar selbst einen solchen Patentantrag beim
Office stellen, jedoch sollte hierbei besser hinsichtlich des Verfahrens und der
dadurch bedingten Schwierigkeiten fachlicher Rat eingeholt werden. Diese Patentanwälte und Patentagenten müssen von der USPTO zugelassen sein
und sich dort in einer Kartei befinden, die man zum Zwecke der Beauftragung
bei der USPTO anfordern kann.

Die Patentbeantragung ist in zweierlei Hinsicht möglich: als so genannte
non-provisional application oder als provisional application. Die provisional
application ist mit geringeren Kosten verbunden und stellt ein Mittel zur früh-
zeitig wirksamen Patentanmeldung dar, denn sie erlaubt es, die Erfindung
schon unter der Bezeichnung des patent pending, also eines schwebenden Patents, zu etablieren. Dabei muss der Erfinder versichern und beeiden, dass
er seiner Meinung nach der Ersterfinder ist. Eine provisional application muss
dann innerhalb von zwölf Monaten in eine non-provisional application umge-
wandelt werden. Seit November 2000 darf der Antragsteller unter bestimmten
Voraussetzungen darum bitten, dass sein Antrag erst nach 18 Monaten
veröffentlicht wird.

Markenrecht

Wie in Deutschland auch ist es auch in den USA für einen Unternehmer nicht zwingend erforderlich, eine Marke zu registrieren. Er kann seine Rechte an
einer Marke vielmehr auch dadurch begründen, dass er sie als Berechtigter
benutzt. Die Registrierung der Marke bringt jedoch viele Vorteile mit sich:

durch die Eintragung und Veröffentlichung der Marke wird der Eigentumsanspruch an der Marke öffentlich bekannt gemacht und
es erfolgt eine gesetzliche Vermutung, dass landesweit ein exklusives Nutzungsrecht an der Marke besteht;
hinsichtlich der Marke kann beim Federal Court Klage eingereicht
werden.
die Registrierung in den USA dient gleichzeitig als Grundlage für
die Registrierung der Marke in anderen Ländern;
die Registrierung kann beim US customs Service eingereicht werden
um die Einfuhr von Gütern zu verhindern, die das Markenrecht des Unternehmers verletzen.

Sobald das USPTO entschieden hat, dass die Mindestanforderungen für die Registrierung erfüllt sind, leitet es den Antrag auf Registrierung an einen Rechtsanwalt weiter, den so genannten examining attomey, welcher überprüft,
ob der Antrag mit dem geltenden Recht übereinstimmt, ob die beantragte Marke
nicht mit anderen bereits eingetragenen Marken kollidiert und ob alle erfor-
derlichen Gebühren entrichtet wurden. Wenn er zu dem Schluss kommt, dass
die Marke nicht registriert werden soll, so legt er die Gründe für die Ablehnung
des Antrags in einem Brief, dem so genannten office action, dar, sofern nicht
nur das Erfordernis kleinerer Korrekturen der Registrierung entgegensteht. In
diesem Fall muss der Antragsteller innerhalb von sechs Monaten gegenüber
dem USPTO reagieren, andernfalls gilt der Antrag als gegenstandslos. Können
die Beanstandungen seitens des Antragstellers nicht ausgeräumt werden, so
werden die die Ablehnungsgründe von dem examining attomey in einem letzten
Schreiben dargelegt.

Macht der Unternehmer Ansprüche an einer Marke geltend, kann er die Bezeich-
nung "TM" (trade mark) oder "SM" (service mark) verwenden, unabhängig davon, ob ein Antrag auf Registrierung bei der USPTO eingereicht wurde. Das Registrierungssymbol des Bundes "®" darf er nur benutzen, wenn die USPTO
die Marke tatsächlich registriert hat, nicht bereits, wenn ein Antrag auf Registrie-
rung anhängig ist. Das Registrierungssymbol darf wiederum nur auf oder in Zusammenhang mit dem Produkt oder der Dienstleistung verwendet werden,
für das sie registriert wurde.

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