Pressemitteilung von Brigitta Mehring

Verkaufspartys - Konsum beim Kaffeeklatsch!


Freizeit, Buntes & Vermischtes

Die "Tupperparty" ist die Mutter der Verkaufsveranstaltungen im eigenen Wohnzimmer. Seit 1962 vertreibt das US-Unternehmen Haushaltsprodukte aus Polyethylen auch in Deutschland. Es wurde zum Marktführer obwohl - oder gerade weil - die praktischen Haushaltshelfer nicht in Haushaltsgeschäften zu finden sind. Mittlerweile folgten viele Anbieter von Mode über Kosmetik bis hin zum Erotik-Spielzeug dem Vertriebsmodell. Was es dabei für Verbraucher zu beachten gibt, erläutern ARAG Experten.

Shopping im Wohnzimmer
Das Einkaufserlebnis zu Hause und in Partylaune hat viele Vorteile - für die Verkäufer! Zum einen sparen die Hersteller ganz gewaltig an Fixkosten für Läden, Werbekampagnen und nicht zuletzt für Personal. Denn die Präsentatoren auf den Verkaufspartys arbeiten meist auf Provisionsbasis. Zum anderen können die Kunden und Kundinnen die Angebote nicht unmittelbar mit anderen Konkurrenzprodukten vergleichen. Das Wissen um Preise und Qualität der Konkurrenz bewahrt Interessenten aber gerade, auf der Party scheinbar hochwertige Produkte zu hohen Preisen zu erwerben. Häppchen, Getränke und Partylaune fördern den Absatz weiter. Denn wer auf die Angebote mit Zurückhaltung reagiert, wird schnell als Partymuffel abgestempelt; und wer ist in geselliger Runde schon gern die Spaßbremse?

Widerruf ist möglich!
Oft wird ein Spontankauf binnen kurzer Zeit bereut. Käufer, die ihre Bestellung auf Verkaufspartys gerne rückgängig machen möchten, können sie binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss - unter Umständen erst ab Erhalt der Waren - widerrufen. Über dieses Recht müssen Kunden bei Vertragsabschluss informiert werden. Erfolgt die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß, erlöscht das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. nach Erhalt der Waren.

Reklamationen: Wer haftet?
Um Mängel an der gelieferten Ware müssen sich die Gastgeber einer Verkaufsparty nur kümmern, falls sie die Waren auf eigene Rechnung erworben haben, um sie anschließend zu verkaufen. Wird hingegen für die Vorführung und den Vertrieb der Präsentator oder eine Präsentatorin einer Firma hinzugebeten, dann muss der Anbieter Produktfehler beseitigen oder für einwandfreie Ware sorgen. Im Zweifelsfall sollten sich Kunden an die Geschäftspartner halten, die als Verkäufer im Vertrag genannt sind, raten ARAG Experten. Vorsicht jedoch bei Geschäftsadressen mit Sitz im Ausland: Bei solchen Firmen kann es schwierig sein, überhaupt Ansprüche durchzusetzen.

Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Tupperparty ARAG

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