Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht
27.01.2015
Garten, Bauen & Wohnen
Ein Mieter kann vom Mieter der unteren Wohnung unter Umständen verlangen, dass dieser das Zigarettenrauchen auf dem Balkon zu bestimmten Tageszeiten unterlässt. Der Bundesgerichtshof erklärte dazu laut D.A.S., dass es dabei keine Rolle spiele, was zwischen Mieter und Vermieter vereinbart sei - gegen allzu störende Immissionen bestehe ein direkter Unterlassungsanspruch des anderen Mieters.
BGH, Az. V ZR 110/14
Hintergrundinformation:
Das Rauchen in der Mietwohnung sorgt immer wieder für gerichtliche Auseinandersetzungen. Meist geht es dabei um Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Grundsätzlich gilt, dass das Rauchen zur normalen Nutzung einer Mietwohnung gehört und vom Vermieter nicht einseitig pauschal untersagt werden kann. Allerdings kann er bei übermäßiger Schädigung der Wohnung durch Zigarettenrauch Schadenersatzansprüche wegen der besonders aufwändigen Renovierung haben. In vielen Fällen fühlen sich jedoch auch andere Mieter vom Zigarettenrauch des Nachbarn gestört. Der Fall: Die Mieter einer Erdgeschosswohnung in einem Brandenburger Mehrfamilienhaus rauchten regelmäßig mehrmals täglich auf ihrem Balkon. Der Rauch zog nach oben und in die darüber liegende Wohnung. Dort wohnten jedoch Nichtraucher, die die Nutzbarkeit ihrer Wohnung beeinträchtigt sahen. Sie befürchteten auch Gesundheitsschäden durch ständiges Passivrauchen. Die Mieter der Wohnung im ersten Stock verlangten daher von den Mietern der Erdgeschosswohnung, auf das Rauchen zu bestimmten Zeiten zu verzichten. Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärte der Bundesgerichtshof, dass ein Mieter grundsätzlich einen direkten Unterlassungsanspruch gegen einen Nachbarn haben könne, der die Nutzung seiner Mietwohnung durch das Verursachen von Immissionen wie Lärm, Geruch, Ruß und Tabakrauch störe. Im Normalfall könne dieser Unterlassungsanspruch allerdings nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine erhebliche Belästigung handele. Bei nur geringer Belastung durch Tabakrauch könne ein Unterlassungsanspruch bestehen, wenn eine nachweisbare, konkrete Gesundheitsgefährdung zu befürchten sei. Da hier beide Mieter das Recht auf die Nutzung ihrer Wohnung nach ihren Vorstellungen hätten, sei eine zeitliche Aufteilung in Raucher- und Nichtraucher-Zeiten sinnvoll. Keine Rolle spiele dabei das Verhältnis zum Vermieter: Denn mietvertragliche Vereinbarungen erlauben niemandem, seine Nachbarn zu stören.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2015, Az. V ZR 110/14
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