Pressemitteilung von Ute Klingner

Rechtsprechung zu Baustofflieferungen macht Haftungsproblematik für Bauunternehmer und Bauhandwerker deutlich!


Garten, Bauen & Wohnen

Eine Bauleistung besteht in den meisten Fällen aus zwei Komponenten: Zum einen aus dem verbauten Material, zum anderen aus der erbrachten Werkleistung des Handwerkers. Ist eines von beiden mangelhaft steht dem Auftraggeber das Recht auf Nachlieferung bzw. Nacherfüllung zu. Allein durch die Nachlieferung des Baustoffes ist jedoch weder dem Auftraggeber noch dem Handwerker gedient, denn die Rück- und Wiederein-baukosten betragen oft ein Mehrfaches des Materialwerts und wurden bisher von Baustofflieferanten nicht übernommen.

Ein aktuelles BGH-Urteil zur "Lieferung einer mangelfreien Sache" versucht dazu nun Abhilfe zu schaffen: Die Rechte des Käufers gegenüber dem Baustofflieferanten wurden dahingehend gestärkt, dass dieser die Kostenübernahme nicht grundsätzlich, sondern nur in einem eng gesteckten Rahmen ablehnen darf, denn immerhin schuldet er dem Käufer eine "mangelfreie Sache".

Aber auch bei bauseitig durch den Auftraggeber gestellten Baustoffen besteht ein hohes Risiko, denn grundsätzlich haftet der Auftragnehmer auch dann für eine mangelhafte Bauleistung, wenn diese auf vom Auftraggeber bereitgestellte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist. Zugleich übernimmt er auch eine Schutzpflicht gegen Beschädigung und Diebstahl für diese Baustoffe. Daher kann dem Auftragnehmer nur geraten werden das Material vor Beginn der Arbeiten zu prüfen und unverzüglich schriftlich Bedenken anzumelden oder der Verwendung des Materials grundsätzlich und von Beginn an zu widersprechen.

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