Pressemitteilung von Larisa Dauer

Haushaltshilfen aus Osteuropa - worauf Sie achten sollten


Medizin, Gesundheit & Wellness

Berlin, September 2011. In ihrer Ausgabe 08/2011 hat Stiftung Warentest die sogenannte Entsendung als mögliche Form der Beauftragung von osteuropäischen Betreuungskräften genauer unter die Lupe genommen. Bei der Entsendung wird meist über eine private Vermittlungsagentur eine Betreuungskraft angeheuert, indem die Familie mit einem ausländischen Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag schließt. Die Betreuungskraft selbst wird dann von diesem Unternehmen in die Familie entsendet. Der Bundesverband Europäischer Betreuungs- und Pflegekräfte (BEBP e.V.) warnt jedoch seit Jahren vor der Entsendung. Auch Stiftung Warentest bestätigt in ihrer aktuellen Ausgabe, dass die Entsendung nur schwer umsetzbar ist.
Denn die Entsendung ist nur dann legal, wenn die Betreuungskraft der Familie ein sogenanntes A1-Dokument (früher E101) vorlegen kann. Dieses Dokument bescheinigt, dass die Betreuungskraft im Heimatland ordnungsgemäß sozialversichert ist. Um ein solches Dokument zu erhalten, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss das entsendende Unternehmen den Großteil seines Umsatzes im Heimatland erwirtschaften. Zum anderen muss das Unternehmen seine Mitarbeiter primär im Heimatland beschäftigen und eine Vor- und Weiterbeschäftigung der entsendeten Mitarbeiter im Heimatland sicher stellen. Ob das bei Unternehmen - zum Beispiel aus Polen - die primär Betreuungskräfte nach Deutschland entsenden, der Fall ist, bleibt mehr als fraglich.
Darüber hinaus kann eine Entsendung auch häufig eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sein. Zum Beispiel dann, wenn die Betreuungskraft direkt von der Familie Weisungen erhält. Arbeitnehmerüberlassung ist jedoch nur dann erlaubt, wenn das Unternehmen über eine entsprechende Zulassung in Deutschland verfügt. Diese wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellt. Um wirklich sicher zu gehen, sollte sich die Familie bei der Beschäftigung einer entsendeten Betreuungskraft also entweder eine aktuelle A1-Bescheinigung oder die Zulassung zur Arbeitnehmerüberlassung vorlegen lassen.
Auch sollte die Frage geklärt werden, ob die Betreuungskraft für die Familie überwiegend grundpflegerische Tätigkeiten erbringen muss, denn dann muss ihr der deutsche Mindestlohn bezahlt werden. Viele Firmen, die ihre Mitarbeiter entsenden, zahlen den deutschen Mindestlohn dennoch nicht. Dies kann rechtliche Konsequenzen haben.
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Friedrichstraße 81 10117 Berlin

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