Pressemitteilung von Franziska Kampf

Externes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für Unternehmen


Medizin, Gesundheit & Wellness

Bereits seit 2004 nimmt der Gesetzgeber Unternehmen und Betrieb zur Sorge um ihre Mitarbeiter stärker in die Verantwortung. Denn seit diesem Zeitpunkt hat der Arbeitgeber die Pflicht seinen Mitarbeitern die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern. Im § 84 Abs. 2 SGB IX ist festgelegt, wer an der Wiedereingliederung beteiligt sein soll und welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen dabei zu beachten sind.

In der Regel sollen an diesem Prozess Arbeitnehmervertreter und Arbeitgebervertreter zusammen mit dem Mitarbeiter Möglichkeiten finden, um die Wiedereingliederung des Mitarbeiters am Arbeitsplatz zu erleichtern und mögliche arbeitsplatzbedingten Ursachen für die Erkrankung zu identifizieren. Diesem Prozess geht meist die Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung voraus. Anschließend setzen sich alle Beteiligten in meist mehreren Treffen zusammen, um ggf. Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr zu besprechen.

Da sich dieser Prozess nicht selten über mehrere Monate hin ziehen kann und auch personelle Ressourcen bindet, entscheiden sich immer mehr Betriebe, besonders Klein- und mittelständische Unternehmen dafür externe Dienstleister, wie z.B. die UBGM - Unternehmensberatung für Betriebliches Gesundheitsmanagement, mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zu beauftragen. Die Unternehmen sehen hier einmal den Vortrag darin, dass die sog. "BEM-Gespräche" von Experten, wie z.B. Arbeits- & Organisationspsychologen oder Erwachsenenpädagogen, durchgeführt werden. Durch das Outsourcen des BEM werden eigene personelle Ressourcen geschont und der Betrieb kann die fixen Kosten besser und genauer kalkulieren.

Als Fazit lässt sich vermerken, dass es mit dieser neuen Dienstleistung für viele Unternehmen einfacher wird, ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen und im Sinne des Mitarbeiters nach Möglichkeiten der Wiedereingliederung zu suchen.

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