Pressemitteilung von Martin Hesselbach

Abfindung


Politik, Recht & Gesellschaft

Im Arbeitsrecht (http://www.unsere-kanzlei.de/arbeitsrecht.html) wird als Abfindung die einmalige arbeitgeberseitige Geldzahlung, welche aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezahlt wird, bezeichnet. Entgegen weit verbreiteter Ansicht entsteht mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung.

Regelmäßig wird die Zahlung einer Abfindung im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder eines Abwicklungsvertrags vereinbart. Gesetzlich geregelt ist die Zahlung einer Abfindung in § 1 a KSchG, also bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot und Klageverzicht. Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht auch bei Erlass eines - in der Praxis sehr seltenen - Auflösungsurteils, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Parteien nicht zuzumuten wäre, §§ 9, 10 KSchG. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann sich auch aus Sozialplänen, Tarifverträgen und einem Nachteilsausgleichsanspruch, § 113 BetrVG, ergeben.

Die Höhe einer Abfindung bestimmt sich in der Regel nach der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Bruttomonatsgehalts. Bei der Berechnung wird - in Abhängigkeit des Prozessrisikos - zunächst regelmäßig von der Formel "0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr" ausgegangen.

Abfindungen sind vollständig zu versteuern. Werden diese unter Beachtung des Zusammenballungsprinzips bezahlt, kommt die "Fünftelregelung" zur Anwendung.

Abfindungen unterfallen nicht der Sozialversicherungspflicht. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um echte Abfindungen handelt und nicht um als Abfindung bezeichnete, tatsächlich jedoch der Sozialversicherungspflicht unterliegende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Sondervergütungen oder Urlaubsabgeltung).

Bei Beachtung bestimmter Parameter kommt bei Zahlung einer Abfindung und bei sich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließendem Bezug von Arbeitslosengeld weder eine Sperrzeit noch eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld in Betracht.
Arbeitsrecht Abfindung

http://www.unsere-kanzlei.de
Rechtsanwälte Wagner + Gräf
Theaterstraße 1 97070 Würzburg

Pressekontakt
http://krick-interactive.com
KIM Krick Interactive Media GmbH
Mainparkring 4 97246 Eibelstadt


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Martin Hesselbach
03.04.2013 | Martin Hesselbach
Koaxialkabel für Sat und Kabelfernsehen
27.03.2013 | Martin Hesselbach
Der neue Webauftritt von GentlemenGoods
25.03.2013 | Martin Hesselbach
Oralchirurgie im Zahnzentrum Nidderau
25.03.2013 | Martin Hesselbach
Das Sommerreifenangebot von reifendachs.de
Weitere Artikel in dieser Kategorie
26.04.2024 | HELP-Akademie- die zertifizierte Bildungseinrichtung
Der Sachkundelehrgang für Berufsbetreuer
25.04.2024 | Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht / Kritische Pankower Kleingärtner
Zum Pankower Kleingarten-Skandal: Das Ministerium für Staatssicherheit bringt sich in Erinnerung.
23.04.2024 | Annette Dobesch - Agentur für Content und Design
Europas verdrängter Krieg lehrt Verantwortung für Frieden
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 0
PM gesamt: 409.116
PM aufgerufen: 69.393.255