Pressemitteilung von Gernot Gawlik

Dr. Kroll & Partner hilft bei Fragen zum Thema Arbeitsrecht


Politik, Recht & Gesellschaft

Das LAG Köln wurde mit dem Fall eines Arbeitgebers konfrontiert, der eine Vertretung für eine schwangere Mitarbeiterin suchte. Die Dame, die für den Job ins Auge gefasst wurde, war ihrerseits schwanger und erwähnte im Rahmen des Vertragsabschlusses allerdings nichts davon. Es wurde ein regulärer Arbeitsvertrag mit der Bewerberin abgeschlossen und im nachhinein stellte sich heraus, dass sie den Arbeitspflichten großteils nicht nachkommen konnte - aufgrund ihrer Schwangerschaft. Der Arbeitgeber reagierte mit Unverständnis.

Der Arbeitgeber wollte daraufhin den neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung beim LAG Köln anfechten. Es stellte sich jedoch die Unwirksamkeit der Anfechtung heraus - so entschied das LAG Köln.

Wie wurde das Urteil im Detail begründet?

Eine Bewerberin auf einen Arbeitsplatz sei im Rahmen des Vertragsschlusses nicht verpflichtet, auf eine bestehende Schwangerschaft hinzuweisen. Das Verschweigen dieses Umstandes sei nur dann Täuschung, wenn hinsichtlich der Schwangerschaft eine besondere Aufklärungspflicht (http://www.kp-recht.de) gegeben wäre. Und in diesem Fall gebe es es keine besondere Pflicht, über eine Schwangerschaft aufzuklären. Auch die Tatsache, dass für eine ebenfalls schwangere Mitarbeiterin eine Vertretung gesucht wurde, spielt keine Rolle. Um eine Geschlechterdiskriminierung zu vermeiden, sei in diesem Fall die Aufklärung über die Schwangerschaft den Geboten von Treu und Glauben gemäß und die Verkehrssitte berücksichtigend, nicht nötig.

Was gilt bei Befristungen von Arbeitsverträgen im Zusammenhang mit schwangeren Arbeitnehmerinnen?

Ebenfalls ist es nicht von Bedeutung, dass zwischen den Parteien nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend, sei die Frage, ob eine Schwangerschaft bestehe, im Rahmen einer Bewerbung auch dann nicht zulässig, falls die Begründung eines befristeten Arbeitsvertrags im Raum stehe und es fix sei, dass die neue Mitarbeiterin durch den Umstand der Schwangerschaft einem Großteil ihrer in Aussicht genommenen, vertraglichen Arbeitspflichten nicht nachkommen kann. Die Arbeitnehmerin war also laut aktueller Rechtsprechung im Recht und der Arbeitsvertrag blieb aufrecht.
Schwangerschaft Arbeitsrecht

http://www.kp-recht.de
Rechtsanwalt Dr. Kroll & Partner
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