Anwaltskanzlei Sachse - Anwälte in Offenbach - Familienrecht Offenbach
12.05.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Vor einer Ehe steht bekanntlich die Verlobung. Dies mag im ersten Moment überraschend sein, jedoch ist das Verlöbnis im rechtlichen Sinne nichts anderes, als das beidseitige und ernsthafte Versprechen, einander heiraten zu wollen.
Dies muss nicht unbedingt ausdrücklich geschehen, sondern kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Auf entsprechende Förmlichkeiten (Ringtausch, Verlobungsfeier, Zeitungsanzeige, usw.) kommt es hierbei nicht an. Spätestens dann, wenn gemeinsam die Eheschließung bei dem Standesamt angemeldet wurde, haben sie einander die Ehe versprochen und somit verlobt.
Die rechtliche Bedeutung einer Verlobung ist allerdings gering, denn aus einem Verlöbnis kann nämlich nicht auf die Eingehung der Ehe geklagt werden. Beide Verlobten können sich jeder Zeit wieder von dem Verlöbnis lösen.
Kommt es dannn nicht zur Schließung einer Ehe- egal aus welchem Grund -, kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe der gemachten Geschenke verlangen.
Löst ein Verlobter das Verlöbnis, so hat er dem anderen und dessen Eltern den Schaden zu ersetzen, der hierdurch entstanden ist, dass in Erwartung der Eheschließung Aufwendungen gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen worden sind. Wie zum Beispiel das bereits gekaufte Brautkleid. Die Ersatzpflicht tritt allerdings nicht ein, wenn ein wichtiger Grund zur Lösung des Verlöbnis vorliegt (z.B. Fremdgehen).
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