Pressemitteilung von Ulrich Horrion

Hohes Risiko der Insolvenzanfechtung bei inkongruenten Vermögensverschiebungen.


Politik, Recht & Gesellschaft

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht

Die Inkongruenz einer Leistung des Schuldners setzt als geeignetes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners voraus, dass an der Liquidität des Schuldners ernsthafte Zweifel bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2013, Az.: IX ZR 248/12).

Sachverhalt - Insolvenzrecht

Herr Müller (Name geändert) ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und Co KG. Im Jahre 1993 erhält Müller eine Pensionszusage über monatlich 6.000,00 DM von dieser Firma.

Am 29.11.1996 verpfändet die Firma dem Müller zur Absicherung der Pensionszusage Versicherungen.

Im Januar 2008 überträgt Müller seine Geschäftsanteile an Dritte und scheidet aus. Gleichzeit bestellt die Firma zur Absicherung der Pensionszusage eine Grundschuld in Höhe von 500.000,00 EUR als Ersatz für die verpfändeten Versicherungen.

Zu diesem Zeitpunkt ist das Unternehmen finanziell gesund. Eine Krise ist nicht in Sicht.

Am 01.01.2010 wird das Insolvenzverfahren über die Firma eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Müller klagt auf Feststellung, dass ihm das Absonderungsrecht der Grundschuld zusteht. Der Insolvenzverwalter erhebt Widerklage auf Übertragung der Grundschuld.

Das Landgericht gibt der Klage des Müller statt, das Oberlandesgericht hebt das Urteil auf. Der Bundesgerichtshof gibt der Revision des Müller statt.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht

Das Gericht hat nach § 133 Absatz 1 InsO eine tatrichterliche Feststellung zu treffen, ob die spätere Insolvenzschuldnerin bei der Grundschuldbestellung eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht hatte.

Dabei hat das Gericht nach § 286 ZPO eine Gesamtwürdigung aller festgestellten Erkenntnisse vorzunehmen.

Das Beweisanzeichen der Inkongruenz, das heißt, die Stellung einer nicht geschuldeten Sicherheit, ist nicht verwirklicht. Zwar ist die Bestellung einer nicht geschuldeten Grundschuld inkongruent, aber zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung bestanden keine Zweifel an der Liquidität der Firma.

Erst bei Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit besteht eine anfechtungsrelevante Inkongruenz.

Ebensowenig kann ein Benachteiligungsvorsatz aus der gezielten Gewährung einer Sicherheit für den Insolvenzfall bestätigt werden. Denn hier sollte die Grundschuld sofort als Sicherheit dienen. Grundschulden sind als Absonderungsrechte gesetzlich ausdrücklich anerkannt.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht

"Sicherheiten sollten grundsätzlich immer zusammen mit der schuldrechtlichen Hauptvereinbarung bestellt werden. Eine Nachbesicherung kann zur Insolvenzanfechtung führen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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