Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zum Thema Hausverkauf
09.06.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Oberlandesgericht Koblenz hat hierzu in einer relativ jüngeren Entscheidung (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 2 U 443/09) festgestellt: Grundsätzlich müssen Feuchtigkeitsschäden an der Immobilie beim Verkauf offenbart werden. Der Verkäufer eines Hauses ist verpflichtet, dem Käufer auch ungefragt einen derartigen Mangel mitzuteilen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn er den bloßen Verdacht hat, es könnten infolge einer ihm bekannten mangelhaften Dacheindeckung in Zukunft Feuchtigkeitsschäden auftreten. Allerdings dürfen an die Auskunftspflichten des Verkäufers auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Wird zum Beispiel im Exposé eines Maklers ausgeführt, dass die Dacheindeckung erneuert wurde, darf der Käufer daraus nicht schließen, dass das Dach neu oder neuwertig ist. Angaben in einem Maklerexposé stellen grundsätzlich keine dem Verkäufer zurechenbare Zusicherung einer Beschaffenheit des Kaufgegenstandes dar.
Fachanwaltstipp Käufer: Seien Sie grundsätzlich vorsichtig im Vertrauen auf Angaben im Exposé eines Maklers. Prüfen Sie ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, ob diese Angaben wirklich zutreffen. Lassen Sie sich diese Angaben ausdrücklich auch im notariellen Kaufvertrag zusichern.
Fachanwaltstipp Verkäufer: Wenn Sie dem Käufer Mängel des Hauses bzw. der Eigentumswohnung verschweigen, müssen Sie damit rechnen, dass dieser später seinerseits Rechte geltend macht. Der Käufer könnte den Kaufvertrag anfechten, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern bzw. Schadensersatz fordern. Die sich hieran anschließenden Gerichtsprozesse sind in der Regel sehr aufwendig und teuer. Sie haben zusätzlich das Risiko, längere Zeit nicht über den Kaufpreis verfügen zu können.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin-Mitte
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