Golden Gate GmbH: Gläubigerversammlung am 12. Januar
30.12.2014
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Für die Anleihegläubiger der insolventen Golden Gate GmbH beginnt das neue Jahr mit einem wichtigen Termin: Am 12. Januar 2015 findet die Gläubigerversammlung statt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem die erste Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig war, sollten die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH den Termin am 12. Januar unbedingt wahrnehmen oder sich anwaltlich vertreten lassen. Denn für sie steht viel Geld auf dem Spiel. Nach derzeitigem Stand geht der vorläufige Insolvenzverwalter davon aus, dass sie mit einer Rückzahlung zwischen 53 und 78 Prozent ihrer Forderungen rechnen können. Das bedeutet auch, dass sie fast die Hälfte ihres eingesetzten Kapitals verlieren könnten.
Mit welcher Quote die Anleihegläubiger rechnen können, wird auch davon abhängen, welcher Erlös aus dem Verkauf der Immobilien erzielt werden kann. Eine Zwangsversteigerung möchte der vorläufige Insolvenzverwalter vermeiden, um nach Möglichkeit einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Mehr Klarheit über den weiteren Fortgang wird voraussichtlich die Gläubigerversammlung bringen. Die geschädigten Anleger können sich in dieser schwierigen Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Interessen bei der Gläubigerversammlung und im weiteren Insolvenzverfahren vertreten kann. Da die Anleger mit Verlusten rechnen müssen, kann darüber hinaus auch geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Dazu kann unter anderem der Verkaufsprospekt unter die Lupe genommen werden. Sollten die Prospektangaben unvollständig, falsch oder irreführend sein, kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Dann würde das Geschäft komplett rückabgewickelt. Ein weiterer Ansatzpunkt für den Anspruch auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, rechtfertigt dies ebenfalls den Schadensersatzanspruch.
Die Golden Gate GmbH hatte 2011 eine Anleihe mit einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro zu einem Zinssatz von 6,5 Prozent p.a. begeben. Das Geld hätte eigentlich im Oktober 2014 zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden müssen. Dazu war das Unternehmen jedoch nicht in der Lage und stellte Insolvenzantrag.
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