Selfmade Capital Investments GmbH: Insolvenzantrag gestellt
31.12.2014
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Selfmade-Capital.html Das Amtsgericht München hat für die Selfmade Capital Investments GmbH am 11. Dezember 2014 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Az.: 1507 IN 3797/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Firmenimperium des Malte Hartwieg bröckelt weiter. Am Amtsgericht München wurde jetzt Insolvenzantrag für die Selfmade Capital Investments GmbH gestellt. Das Unternehmen war zuständig für die Übernahme der Komplementäreigenschaft bzw. Geschäftsführung in GmbH & Co. KGs. Für die Selfmade Capital Holding GmbH war bereits im Oktober die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Auch bei New Capital Invest (NCI), das Emissionshaus zählt ebenfalls zum Hartwieg-Imperium, gab es bereits Insolvenzen. Davon sind auch diverse Fondsgesellschaften betroffen.
Anleger verschiedener NCI- und Selfmade Capital-Fonds müssen schon seit längerer Zeit befürchten, dass ihr eingesetztes Kapital verloren ist, nachdem bekannt wurde, dass Anleger-Gelder in dunklen Kanälen versickert sein sollen und wohl auch bis heute nicht wieder aufgetaucht sind. Inzwischen ermittelt auch die Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts.
Die betroffenen Anleger können sich in dieser schwierigen Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Er kann mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen. Diese können unter anderem aus Prospekthaftung oder durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Vertrieben wurden die Beteiligungen an den Selfmade Capital und NCI Fonds u.a. durch die Plattform dima24. Auch diese gehörte vor einigen Monaten noch zum Firmengeflecht des Malte Hartwieg, ehe er sie überraschend verkaufte. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Ermittlungen inzwischen aber offenbar auch auf dima24 ausgeweitet.
Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Es kann geprüft werden, ob die Anleger tatsächlich in dieser Hinsicht beraten oder ob Informationen bewusst verschwiegen wurden, um ihnen die Anlage schmackhaft zu machen. Das gilt auch für die Angaben im Verkaufsprospekt. Auch diese müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von der Anlage machen kann. Wurden Informationen verschwiegen, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, ergeben sich noch weitere rechtliche Möglichkeiten.
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