Pressemitteilung von Alexander Bredereck

Fernsehanwaltswoche vom 20.01.2015 zu den Themen Ermittlungen gegen Özdemir & Zigarettenqualm vom Nachbarn


Politik, Recht & Gesellschaft

Heute unter anderem mit folgenden Themen:

Ermittlungen wegen Drogenbesitzes: gegen Grünen-Chef Özdemir wird weiter ermittelt

Der Grünenpolitiker hatte im Sommer an der so genannten "Ice Bucket Challenge" teilgenommen und sich Eiswasser über den Kopf gekühlt. Das ganze geschah wohl auf dem Balkon seiner Berliner Wohnung, im Hintergrund war eine verdächtige Pflanze zu sehen. Da Özdemir danach öffentlich zugegeben hatte, dass es sich um Hanf handelte, blieb der Staatsanwaltschaft letztlich nichts anderes übrig als das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Nun wurde auch die Immunität aufgehoben. Wie wird das Verfahren ausgehen?

Urteil der Woche vom Bundesgerichtshof: Unterlassungsanspruch bei ständigem Zigarettenqualm von der Terrasse des Nachbarn

Ein Nachbar kann, so der BGH, Unterlassung verlangen, wenn er wegen hochziehenden Zigarettenqualms des unteren Mieters gestört wird. Es muss sich allerdings um eine wesentliche Störung handeln. Bei der Beantwortung der Frage, was eine wesentliche Störung ausmacht, muss auf einen durchschnittlich verständigen Menschen abgestellt werden. Unwesentliche Belästigungen durch Zigarettenrauch können dann unterbunden werden, wenn dadurch Gesundheitsgefahren entstehen, die durch ein Feinstaub- und Gesundheitsgutachten belegt werden.

Höhere Mieten für muslimische Bewohner unzulässig

Insgesamt 30.000 EUR Entschädigung muss ein Vermieter an zwei türkischstämmige Mieter zahlen. Der Vermieter hatte nur den muslimischen Mietern die Miete erhöht. Die deutschstämmigen Nachbarn hingegen sollten einfach weiter die alte Miete zahlen. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg sah darin einen Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gemäß § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Höhe der Entschädigung resultiert auch daraus, dass die Mieter die Wohnung wegen der Mieterhöhung verlassen mussten und nicht einmal eine einmonatige Räumungsfrist vom Vermieter gewährt bekommen haben. Ein sicher krasser Fall: was folgt daraus für die allgemeine Praxis?

20.1.2015

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