Pressemitteilung von Katja Rheude

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht


Politik, Recht & Gesellschaft

Einsicht in Grundbucheintragungen bekommt nur, wer daran ein besonderes Interesse nachweist. Das Schleswig-Holsteinische OLG entschied nach Mitteilung der D.A.S., dass die Vollstreckung einer Forderung gegen einen Mieter nicht zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse am Grundstück berechtigt (Az. 2 W 234/10).


Hintergrundinformation:

Aus dem Grundbuch, das vom Grundbuchamt am örtlichen Amtsgericht geführt wird, sind die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken zu entnehmen. Auch ob das Grundstück belastet ist - z. B. mit einer Hypothek, mit einem Dauerwohnrecht zugunsten einer Person oder dem Notwegerecht eines Nachbarn - kann hier in Erfahrung gebracht werden. Die Einsichtnahme ist jedoch nach § 12 Grundbuchordnung nur Personen erlaubt, die ein berechtigtes Interesse daran haben. Der Fall: Ein Bewohner aus Niebüll hatte über 10.000 Euro Schulden bei einer Frau aus Berlin. Der Mann wohnte zur Miete in einem Mehrfamilienhaus. Der Gerichtsvollzieher fand in der Kleinwohnung kein pfändbares Hab und Gut. Der Schuldner lebte von Arbeitslosengeld II; die Miete kam vom Sozialamt. Doch die Berlinerin gab sich damit nicht zufrieden: Sie wollte sichergehen, dass der "Hartz-IV"-Empfänger nicht Eigentümer des Mehrfamilienhauses sei. Auf ihre Anfrage beim Grundbuchamt hin teilte man ihr mit, dass dies nicht der Fall wäre. Nun verlangte die Frau Einsicht in die Grundbucheinträge: Sie wolle Namen und Anschrift des Vermieters feststellen, um zu klären, ob der Schuldner eine Mietkaution hinterlegt habe. Dann könne sie seinen Anspruch auf deren Rückzahlung pfänden. Das Grundbuchamt lehnte ab. Das Urteil: Das Gericht betonte laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass das Grundbuch absichtlich nicht als öffentliche Informationsstelle gestaltet sei. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht liege nur vor, wenn sachliche Gründe genannt werden könnten, so dass unbefugte Absichten oder Neugier auszuschließen seien. Die Berlinerin stünde in keiner Beziehung zum Grundeigentümer. Ihre Forderung gegen den ALG II-Empfänger sei kein Grund, ihr eine Einsicht in die Eigentumsverhältnisse eines Fremden zu geben.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 12.01.2011, Az. 2 W 234/10


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