TMW Immobilien Weltfonds: Ausschüttung fällt aus
12.08.2015
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/tmw-immobilien-weltfonds.html Die Anleger des in Abwicklung befindlichen TMW Immobilien Weltfonds erhalten im Juli / August keine Ausschüttung, teilt das Fondsmanagement mit. Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie viele andere offene Immobilienfonds auch, musste der TMW Immobilien Weltfonds in Folge der Finanzkrise geschlossen werden und wird derzeit abgewickelt. Während der Abwicklungsphase erhalten die Anleger normalerweise turnusmäßig Ausschüttungen. In diesem Sommer müssen sie allerdings darauf verzichten.
Eine Ausschüttung im Juli / August 2015 könne auf Grund der aktuellen Liquiditätsberechnung nicht erfolgen. Die Mittel würden ggfs. noch für die Vermarktung der beiden verbliebenen Fondsimmobilien benötigt, so das Management. Die Ausschüttung solle nachgeholt werden, sobald die Mittel dafür frei wären. Allerdings verlief die Abwicklung des TMW Immobilien Weltfonds bislang für die Anleger ohnehin enttäuschend. Nach Angaben des Handelsblatts ist der Anteilswert seit Beginn der Krise 2008 um knapp 57 Prozent eingebrochen. Anleger haben aber nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Die Chancen auf die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 deutlich gestiegen. Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Die Karlsruher Richter sehen in der Möglichkeit die Rücknahme der Anteile auszusetzen, ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase, da sie bei einer Schießung des Fonds nicht frei über ihr Geld verfügen können. Daher müssten die Banken über dieses Risiko auch aufklären. Unwesentlich für die Beratungspflicht sei dabei, ob die Schließung des Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Anteilszeichnung bereits absehbar war. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.
Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
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