Pressemitteilung von Alexander Bredereck

Der Textilkonzern Hennes & Mauritz (H&M) hat laut Spiegelbericht vom 8.8.2011 Ärger mit einigen seiner Betriebsräte. So sei vor dem Arbeitsgericht Ber


Politik, Recht & Gesellschaft

Auch in einer Trierer Filiale sei der Betriebsrat mit einem Amtsenthebungsverfahren konfrontiert worden. In Stuttgart soll Mitarbeitern mit Lohnabzug gedroht worden sein, wenn sie während der Arbeitszeit an einer Betriebsversammlung teilnehmen, so der Spiegel. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber ein Amtsenthebungsverfahren wirksam durchführen? Darf der Arbeitgeber Mitarbeitern verbieten während der Arbeitszeit an einer Betriebsversammlung teilzunehmen?

Der Spiegel berichtet in der oben zitierten Ausgabe, über den Textilkonzern Hennes & Mauritz (H&M) und dessen Auseinandersetzung mit einigen Betriebsräten. Gegen einen der Betriebsräte sei ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet worden, weil dieser regelmäßig Widerstand gegen die Dienstpläne der Firmenleitung geleistet habe. Grund sei gewesen, dass die Dienstpläne angeblich nicht mit den Arbeitszeitregelungen übereinstimmten.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder gar die Auflösung des gesamten Betriebsrats können vom Arbeitgeber, von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden. Voraussetzung ist in all diesen Fällen, dass das Betriebsratsmitglied oder der gesamte Betriebsrat grob ihre gesetzlichen Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz).

Bei der Klärung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, berücksichtigen die Gerichte regelmäßig, dass der Betriebsrat gerade in angespannten Situationen in einem Unternehmen und insbesondere dann wenn der Arbeitgeber zur Eskalation einen Beitrag leistet, häufig in Konfliktsituationen gerät. Wie kann es dann durchaus auch einmal geschehen, dass ein Betriebsratsmitglied eine falsche Entscheidung trifft. Sehr tolerant sind die Gerichte, wenn das Betriebsratsmitglied im Auftrag des Gremiums Betriebsrat handelt.

An dieser Stelle könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen, dass es vielleicht einfacher sei, den gesamten Betriebsrat seines Amtes zu entheben. Auch hier muss aber berücksichtigt werden, dass der Betriebsrat nicht vernünftig arbeiten kann, wenn er nicht bereit ist, auch an der einen oder anderen Stelle Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber zu wagen. Die Gerichte werden mit Anträgen auf Amtsenthebung des gesamten Betriebsrats daher regelmäßig sehr zurückhaltend umgehen.

Arbeitgeber, die ein derartiges Verfahren gegen ihren Betriebsrat anstrengen, sollten auch berücksichtigen, dass bei einem erfolgreichen Amtsenthebungsverfahren, das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl des Betriebsrats einsetzt.

Arbeitgeber die derartige rechtliche Möglichkeiten missbrauchen, riskieren ihrerseits, dass der Betriebsrat mit einem Unterlassungsantrag gemäß § 23 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz "zurückschlägt". Nach dieser Vorschrift können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz Unterlassung dieser Verstöße beantragen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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