Pressemitteilung von Fabian Sachse

Anwaltskanzlei Sachse - Anwälte in Offenbach und Dietzenbach - Arbeitsrecht


Politik, Recht & Gesellschaft

Liegen keine ungewöhnlichen Umstände vor, muss die zuständige Behörde einen Doktortitel aberkennen, wenn der Verfasser der Doktorarbeit abschnittsweise Textstellen fremder Autoren verwendet hat, ohne diese kenntlich zu machen. Das hat das Verwaltungsgericht in Darmstadt entschieden.

Nach den Feststellungen der beklagten Universität hatte die Autorin auf etwa einem Viertel ihrer im Jahr 2000 abgeschlossenen Dissertation zur Erlangung des "doctor philosophiae" teilweise wörtlich seiten- oder abschnittsweise Textstellen aus Werken anderer Autoren übernommen, ohne dies kenntlich zu machen. Bekannt geworden waren die Plagiatsvorwürfe aufgrund des Hinweises einer plagiierten Autorin, die aufgrund der im Jahre 2003 erfolgten Buchveröffentlichung der Dissertation festgestellt hatte, dass Teile ihrer eigenen Arbeit seitenweise wörtlich übernommen worden waren. Auch fehlte das plagiierte Werk im Literaturverzeichnis der Dissertation.

Ein seitens der beklagten Universität beauftragter Gutachter stellte darüber hinaus fest, dass die Klägerin auch dadurch getäuscht hatte, dass von ihr der Eindruck der Interpretation von direkt zitierten Textsegmenten im eigenen Fließtext oder zumindest der Wiedergabe in eigenen Worten dadurch erweckt worden sei, dass sie Werke an einer bestimmten Stelle zitiert habe, an anderer Stelle jedoch, ohne dies kenntlich zu machen, Textteile aus diesen Werken übernommen habe (so genannte "Bauernopfer-Referenz").

Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt gelangte zu dem Schluss, dass dieses Vorgehen der Hochschullehrerin auf eine vorsätzliche Täuschungshandlung schließen lässt. Die Täuschung sei erheblich und rechtfertige daher den Entzug des Doktorgrades - und zwar ungeachtet dessen, dass die für den Entzug akademischer Grade maßgebliche Vorschrift des § 27 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet sei. Im Regelfall bedeutet"Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen atypischer Umstände dürfe die Hochschule anders verfahren und von der Aberkennung des akademischen Grades absehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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