Pressemitteilung von Katja Rheude

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht


Politik, Recht & Gesellschaft

Setzt ein Geschädigter eine Belohnung für Hinweise aus, die zur Ermittlung eines flüchtigen Unfallverursachers führen, muss dieser dem Geschädigten nicht nur den Unfallschaden, sondern auch die gezahlte Belohnung ersetzen. Das Amtsgericht Lemgo hielt der D.A.S. zufolge eine Fangprämie von 25% für angemessen.
(Amtsgericht Lemgo, Az. 20 C 192/10)

Hintergrundinformation:
Wer einen Unfall verursacht, hat grundsätzlich alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Zum Beispiel gehören bei einem Personenschaden nicht nur die direkten Arzt- und Krankenhauskosten des Geschädigten dazu, sondern auch eine Rente im Fall seiner Berufsunfähigkeit. Wird eine Belohnung für Hinweise auf den flüchtigen Verursacher eines Verkehrsunfalles ausgesetzt, gehört auch diese zum Schadenersatz, der vom Verursacher verlangt werden kann. Der Fall: Ein PKW war mit dem Zaun eines Grundstückes kollidiert und hatte diesen auf einer Länge von 7,50 Metern beschädigt. Die Grundstückseigentümer setzten per Zettel am Gartenzaun eine Belohnung von 500 Euro für Hinweise auf den Schuldigen aus. Als sich niemand meldete, erhöhten sie auf 2000 Euro. Nun meldete sich ein Informant und nannte eine Frau als Unfallverursacherin. Diese räumte gegenüber der Polizei ihre Schuld ein. Die Zauneigentümer verlangten von ihr als Schadenersatz die geschätzten Reparaturkosten von 1200 Euro und die Auslagen für die Belohnung. Die Autofahrerin zahlte; allerdings erstattete sie von den Belohnungskosten nur 100 Euro. Die Geschädigten reichten Klage ein - jedoch nur auf 900 Euro, da sie sich inzwischen mit dem Informanten auf 1000 Euro geeinigt hatten. Das Urteil: Das Amtsgericht Lemgo erklärte der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge, dass auch Belohnungen für Informationen, mit deren Hilfe der Schadenersatz erst geltend gemacht werden könne, zum ersatzfähigen Schaden gehörten. Allerdings müssten solche "Fangprämien" in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen. Hier hätten die tatsächlichen Reparaturkosten für den Zaun bei nur 756 Euro gelegen. Die Klägerin hätte nach Ansicht des Gerichts die wirkliche Schadenshöhe feststellen müssen, bevor sie die Prämie aussetzte. Als Belohnung sei etwa ein Viertel des tatsächlichen Schadens angemessen - hier also 200 Euro.
Amtsgericht Lemgo, Urteil vom 20.10.2010, Az. 20 C 192/10

D.A.S. Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung Straßenverkehrsrecht

http://www.das.de
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Thomas-Dehler-Str. 2 81728 München

Pressekontakt
http://www.hartzkom.de
HARTZKOM
Anglerstr. 11 80339 München


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Katja Rheude
Weitere Artikel in dieser Kategorie
26.04.2024 | HELP-Akademie- die zertifizierte Bildungseinrichtung
Der Sachkundelehrgang für Berufsbetreuer
25.04.2024 | Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht / Kritische Pankower Kleingärtner
Zum Pankower Kleingarten-Skandal: Das Ministerium für Staatssicherheit bringt sich in Erinnerung.
23.04.2024 | Annette Dobesch - Agentur für Content und Design
Europas verdrängter Krieg lehrt Verantwortung für Frieden
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 4
PM gesamt: 409.111
PM aufgerufen: 69.409.695