Pressemitteilung von Michael Rainer

BGH: Zahlungen des Geschäftsführers bei Insolvenzreife


Politik, Recht & Gesellschaft

Ist eine Gesellschaft insolvenzreif, stellt sich für den Geschäftsführer die Frage, welche Zahlungen er noch leisten darf. Der BGH hat mit Urteil vom 4. Juli 2017 Grenzen gezogen (Az.: II ZR 319/15).

Zu den Pflichten des Geschäftsführers zählt u.a. die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags. Regelmäßig stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, welche Zahlungen er noch vornehmen darf, wenn die Gesellschaft bereits insolvenzreif ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juli 2017 für mehr Klarheit gesorgt und die Grenzen eng gezogen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Führen die Zahlungen des Geschäftsführers nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse kann der Geschäftsführer ersatzpflichtig sein. Diese Ersatzpflicht entfällt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Insolvenzmasse durch eine in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung stehende Gegenleistung ausgeglichen wird. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass die in die Masse gelangende Gegenleistung für die Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein muss. Dabei stellte der BGH klar, dass Arbeitsleistungen oder Dienstleistungen in der Regel nicht verwertbar sind. Hat der Geschäftsführer dennoch die Zahlung von Arbeitsentgelten veranlasst, kann er erstattungspflichtig sein.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Director einer private company limited by shares trotz Eintritts der Insolvenzreife noch Zahlungen für Gehälter, Energie und Telekommunikation geleistet. Der Insolvenzverwalter forderte diese Zahlungen zurück. Der BGH stellte zunächst fest, dass das GmbH-Gesetz entsprechend angewandt werden kann.

Weiter führte der BGH aus, dass der Geschäftsführer ersatzpflichtig wird, wenn er die Masse durch Zahlungen oder andere Leistungen schmälert. Wird diese Schmälerung ausgeglichen, sei der Zweck, im Interesse der Gläubiger die Masse zu erhalten, erreicht und die Erstattungspflicht des Geschäftsführers entfällt. Allerdings sei nicht jeder beliebige weitere Massezufluss als Ausgleich einer Masseschmälerung zu sehen. Vielmehr sei ein unmittelbarer wirtschaftlicher, nicht notwendig zeitlicher, Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich. Arbeitsentgelte oder Dienstleistungen stellen regemäßig für die Gläubiger keinen verwertbaren Massezufluss dar, so der BGH.

Bei einer drohenden Insolvenz können sich Geschäftsführer an im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden, um die Gefahren einer persönlichen Haftung abzuwenden.

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