Pressemitteilung von Christopher Müller

Mein Kind ist krank - muss der Chef mir freigeben?


Politik, Recht & Gesellschaft

Das Wichtigste zuerst: In der Regel dürfen Sie Ihr Kind -ohne Einbußen bei der Vergütung- zuhause pflegen, wenn es krank ist. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
-der Kinderarzt bestätigt die Notwendigkeit
-keine andere Person kann die Betreuung übernehmen
-die Vergütung nach § 616 BGB ist in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen
-es handelt sich nur um wenige Tage

Was sagt der Gesetzgeber?
In § 616 BGB hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, in Ausnahmefällen einen kurzen bezahlten Urlaub (https://www.rechtsanwaelte-kanzlei-mueller.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/urlaub/) zu beanspruchen. Um diese bezahlte Freistellung zu erhalten, muss ein in Ihrem persönlichen Umfeld liegender Grund vorhanden sein. Außerdem dürfen Sie den Grund nicht selber verschuldet haben.
Wichtig: Die Regelung kann per Arbeitsvertrag (https://www.rechtsanwaelte-kanzlei-mueller.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/) oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Prüfen Sie daher die Vereinbarungen, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber haben, bevor Sie sich auf bezahlte Freistellung verlassen. Wenn keine gegenteilige Regelung existiert, gilt § 616 BGB und der Sonderurlaub steht Ihnen zu. Dies gilt auch für freie Mitarbeiter, Aushilfen, geringfügige Beschäftigung und während der Probezeit. Nicht anwendbar ist die Regel auf Auszubildende und Heimarbeiter.

Wie lange darf ich mein Kind pflegen?
Wie lange Sie eine bezahlte Freistellung in Anspruch nehmen können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Gesetzgeber spricht in § 616 BGB von einer "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit". In der Regel sind einige wenige Tage akzeptabel. Im Bereich des öffentlichen Dienstes hat das Bundesarbeitsgericht maximal fünf Tage für die Pflege des kranken Kindes anerkannt. Achtung: wenn Sie die zulässige Grenze überschreiten, entfällt der Anspruch nach § 616 BGB vollständig und wird auch nicht teilweise anerkannt. Dies bedeutet, wenn Sie Ihr Kind zwei Wochen pflegen, steht Ihnen kein bezahlter Extra-Urlaub zu, auch nicht die üblichen fünf Tage.

Mein Vertrag schließt bezahlten Sonderurlaub aus. Was kann ich tun?
Auch wenn die bezahlte Freistellung nach § 616 BGB in Ihrem Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist, gibt es noch Möglichkeiten. Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Wenn der Arzt bescheinigt, dass die Betreuung notwendig ist und kein anderer im Haushalt diese übernehmen kann, erhalten Sie Unterstützung von der Krankenkasse. Allerdings darf das Kind in diesem Fall maximal zwölf Jahre alt sein. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist pro Kind auf zehn Tage im Jahr beschränkt. Alleinerziehende können 20 Tage beanspruchen. Die Krankenkasse erstattet 90 % des entgangenen Nettolohns.

Kann ich mich krankschreiben lassen, wenn mein Kind krank ist?
Auch wenn es in schwierigen Einzelfällen naheliegt, können wir hiervon nur abraten. Wenn Sie sich krankschreiben lassen, obwohl nur Ihr Kind krank ist, handelt es sich um einen Betrug. Dies ist strafrechtlich relevant und Sie riskieren ihren Arbeitsplatz. Auch der Arzt, der Sie gegen besseres Wissen krankschreibt, muss mit ernsten Konsequenzen rechnen, sofern dies bekannt wird. Diesen Weg sollten Sie deshalb nicht wählen, auch wenn Sie vielleicht einen verständnisvollen Arzt kennen.

Rechtsanwalt Christopher Müller
Kanzlei Christopher Müller und Kollegen
Rastatt - Bühl - Rechberghausen
http://www.rechtsanwaelte-kanzlei-mueller.de (https://www.rechtsanwaelte-kanzlei-mueller.de)
Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kind krank Sonderurlaub § 616 BGB Rechtsanwalt Rastatt Rechtsanwalt Bühl

https://www.rechtsanwaelte-kanzlei-mueller.de
Rechtsanwälte Christopher Müller & Kollegen
Lortzingstr. 7 76437 Rastatt

Pressekontakt
https://www.rechtsanwaelte-kanzlei-mueller.de
Rechtsanwälte Christopher Müller & Kollegen
Lortzingstr. 7 76437 Rastatt


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Christopher Müller
18.06.2019 | Christopher Müller
Fotos online posten - das kann Ärger geben!
23.11.2018 | Christopher Müller
Amtsgericht München - Kein Herz für Messis?
Weitere Artikel in dieser Kategorie
25.04.2024 | Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht / Kritische Pankower Kleingärtner
Zum Pankower Kleingarten-Skandal: Das Ministerium für Staatssicherheit bringt sich in Erinnerung.
23.04.2024 | Annette Dobesch - Agentur für Content und Design
Europas verdrängter Krieg lehrt Verantwortung für Frieden
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 51
PM gesamt: 409.106
PM aufgerufen: 69.391.013