Pressemitteilung von Michael Rainer

BAG: Arbeitgeber kann Sonderzahlung zurückverlangen


Politik, Recht & Gesellschaft

Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen tarifliche Sonderzahlungen vom Arbeitnehmer zurückverlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit aktuellem Urteil bestätigt.

In Arbeitsverträgen sind häufig tarifliche Sonderzahlungen vereinbart. Arbeitgeber verpflichten sich beispielsweise zur Zahlung von Weihnachtsgeld. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf diese jährliche Sonderzahlung kann jedoch davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis auch noch zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr besteht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht nun mit Urteil vom 27. Juni 2018 erneut bestätigt (Az.: 10 AZR 290/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall war in dem Arbeitsvertrag geregelt, dass der Arbeitnehmer einen tariflichen Anspruch auf eine Sonderzahlung zum 1. Dezember eines Jahres hat. Diese Zuwendung sollte auch als Vergütung für geleistete Arbeit dienen. Zudem war vereinbart, dass diese Sonderzahlung vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen ist, wenn er in der Zeit bis zum 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Hier hatte der Arbeitnehmer im Oktober fristgerecht zum Januar 2016 gekündigt. Der Arbeitgeber zahlte ihm zum 1. Dezember die vereinbarte Sonderzahlung in Höhe eines Monatslohns aus und forderte sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück. Der Arbeitnehmer lehnte die Rückzahlung mit der Begründung ab, dass die entsprechende Tarifvorschrift unwirksam sei, ihn in seinen Kündigungsmöglichkeiten unverhältnismäßig einschränke und gegen sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoße.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte jedoch, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung der Sonderzuwendung hat. Unzulässig wäre eine solche Regelung, wenn sie als arbeitsvertragliche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert wäre und den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Arbeitsvertraglich in ihrer Gesamtheit einbezogene Tarifverträge unterliegen jedoch keiner solchen Inhaltskontrolle, stellte das BAG klar.

Die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers ergebe sich aus einer tarifvertraglichen Stichtagsregelung und verletze kein höherrangiges Recht. Zwar werde die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers dadurch eingeschränkt, diese Einschränkung sei aber noch verhältnismäßig, so das BAG.

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